Rz. 3

Das Mahnverfahren wird durch den Antrag eines Unternehmens der privaten Pflegeversicherung eingeleitet (§§ 690, 702 ZPO). Der Antrag ist auf die Geltendmachung von Beitragsansprüchen aus der privaten Pflegeversicherung mit Nebenforderungen zu beschränken. Aus prozessrechtlichen Gründen verbietet § 182a Abs. 1 Satz 2 die Verbindungen von Beitragsansprüchen aus privater Pflegeversicherung mit anderen im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Ansprüchen der Unternehmen der privaten Pflegeversicherung, wie z. B. Beitragsansprüche aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag, im selben Mahnverfahren. Im Fall der Verbindung wären beim Übergang in das streitige Verfahren zwei Rechtswegzuständigkeiten gegeben. Form und notwendiger Inhalt des Mahnantrags ergeben sich aus § 690 ZPO. Der Antragsteller ist verpflichtet, den in § 703c ZPO vorgeschriebenen Vordruck zu verwenden. Hinsichtlich des Erfordernisses des Nachweises der Bevollmächtigung gilt § 703 ZPO.

 

Rz. 4

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem das Unternehmen der privaten Pflegeversicherung seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 ZPO). Dies richtet sich i. d. R. nach dem in der Satzung festgelegten Sitz des Unternehmens (§ 17 ZPO). Das Amtsgericht prüft, ob der Antrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks zulässig und vollständig ist, die Zuständigkeit gegeben ist und der Mahnbescheid in vollem Umfang des Begehrens erlassen werden kann. Beim Fehlen einer dieser Voraussetzungen weist das Amtsgericht nach Anhörung des Antragstellers den Antrag zurück (§ 691 ZPO). Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung ist die sofortige Beschwerde (§ 691 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Wirkung der Zustellung eines Zurückverweisungsbeschlusses auf den Lauf von Fristen und der Verjährung ist in § 691 Abs. 2 ZPO geregelt.

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