Rz. 9

Rechtsbehelf gegen den Vollstreckungsbescheid ist der Einspruch (§ 700 Abs. 3 ZPO). Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen und beginnt ab der Zustellung des Vollstreckungsbescheids zu laufen (§§ 338, 339, 700 ZPO). Bei rechtzeitigem Einspruch gibt das Amtsgericht den Rechtsstreit an das im Mahnbescheid als Prozessgericht benannte Sozialgericht ab (§ 700 Abs. 3 ZPO). Mit dem Eingang der Akten wird die Streitsache beim Sozialgericht anhängig (§ 700 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsbescheids wird durch den Einspruch nicht beseitigt. Vollstreckungsschutz ist durch eine einstweilige Anordnung des Vorsitzenden in analoger Anwendung des § 199 Abs. 2 möglich. Der Einspruch, der ab Eingang der Akten beim Sozialgericht als Klage zu behandeln ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden (§ 700 Abs. 3 Satz 2, § 697 Abs. 4 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht, wird auf Antrag durch Beschluss entschieden (§ 102 Abs. 3 Satz 1).

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