Rz. 6
Bei anderweitiger Beendigung des Verfahrens, d. h. ohne instanzbeendende streitige Entscheidung, (z. B. durch die Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, ein angenommenes Anerkenntnis, den Abschluss eines Prozessvergleichs, der Abgabe von übereinstimmenden Erledigungserklärungen; zur einseitigen Erledigungserklärung vgl. BSG, Beschluss v. 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B) entscheidet das Gericht nach § 193 Abs. 1 Satz 3 nur auf Antrag durch Beschluss über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Die Erledigung des Verfahrens muss vollständig sein. Bei teilweiser unstreitiger Erledigung des Streitgegenstands wird über die gesamten Verfahrenskosten in der abschließenden streitigen Entscheidung mitentschieden. Der Antrag kann von jedem Beteiligten, nicht aber von der Staatskasse, gestellt werden. Wenn in der Rechtsmittelinstanz die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile durch prozessuale Erklärungen, z. B. Annahme eines Anerkenntnisses, Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärung, wirkungslos geworden sind, betrifft die Kostenentscheidung die Kosten des gesamten Verfahrens, d. h. die des Widerspruchs-, Klage- und Rechtsmittelverfahrens (BSG, Beschluss v. 1.4.2010, B 13 R 233/09 B m. w. N.). Die Vorschriften der §§ 102 Abs. 3 Satz 1, 156 Abs. 3 Satz 2 über die Entscheidung der Kosten des Verfahrens auf Antrag durch Beschluss im Fall der Klage- oder Berufungsrücknahme sind gegenüber der Vorschrift des § 193 Abs. 1 Satz 3 vorrangig. Bei den Entscheidungen nach § 102 Abs. 3 Satz 1, § 156 Abs. 3 Satz 2 sind die Grundsätze der Kostenverteilung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 zu beachten (vgl. Rz. 13).
Der Antrag nach § 193 Abs. 1 Satz 3 ist fristungebunden. Eine Verwirkung des Antragsrechts ist möglich. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht, wenn ohne die Kostenentscheidung eine Kostenfestsetzung nicht möglich ist (BSG, Beschluss v. 26.3.1992, 7 RAr 104/90). Eine Kostenentscheidung des Gerichts ist entbehrlich, wenn der Beklagte die Kostenerstattung dem Grunde nach anerkennt und der Kläger dieses Kostenanerkenntnis annimmt hat (BSG, Beschluss v. 26.3.1992, 7 RAr 104/90) oder ein Beteiligter sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten ganz oder teilweise zu tragen LSG Hessen, Beschluss v. 21.11.2005, L 2 B 155/05 R). Für die Kostenentscheidung ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 3, in Kraft seit dem 1.4.2008, ist die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Kostengrundentscheidung ausgeschlossen (vgl. Kommentierung zu § 172 Rn. 8; LSG Bayern, Beschluss v. 22.9.2014, L 15 SF 157/14 E; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.9.2014, L 2 AS 822/14 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.7.2016, L 10 AS 334/16 B zur Zulässigkeit der Anfechtung einer Kostenentscheidung durch einen belasteten Dritten, der nicht Beteiligter i. S. v. § 69 ist). Ebenso ist die Beschwerde gegen zweitinstanzliche Entscheidungen nicht gegeben (§ 177). Eine Anhörungsrüge nach § 178a und eine Gegenvorstellung sind möglich.