Rz. 11
Zuständig für das Vollstreckungsverfahren ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Dies gilt auch, wenn das Verfahren in höherer Instanz anhängig ist. Die Vollstreckung beginnt auf Antrag des Gläubigers. Das Gericht prüft, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und ob der Schuldner säumig ist.
Rz. 12
Der Behauptung des Gläubigers, der Schuldner komme seiner Verpflichtung nicht nach, kann Letzterer durch den Erfüllungseinwand begegnen. Dieser Einwand kann in dem Verfahren nach § 201 erhoben und muss nicht gesondert im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO verfolgt werden. Zwar wäre auch für dieses Verfahren das Sozialgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig und hätte damit bereits Einblick in den zur Titulierung führenden Streitstoff. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit für die Führung eines weiteren Verfahrens, weil das Verfahren nach § 201 – ähnlich wie nach § 888 ZPO – quasi-kontradiktorischen Charakter hat, also Raum für die materiell-rechtliche Prüfung und ggf. sogar Beweisaufnahme lässt (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 887 Rn. 15 f. m. w. N. zum Streitstand).
Rz. 13
Ist der Schuldner zur Neubescheidung des Gläubigers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt, so kann sich Streit darüber ergeben, wie die Rechtsauffassung – dargestellt in den tragenden Gründen – im Einzelnen ausgesehen hat. Der Streit, ob der Schuldner die Rechtsauffassung missachtet und damit seine Leistungspflicht "schlecht" erfüllt hat, kann im Rahmen einer Vollstreckung nach § 201 ausgetragen werden. Besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Neubescheidung eine neue Beschwer enthält, zu der sich der Titel noch nicht verhalten hat, so ist die erneute Anfechtungs- und Bescheidungsklage der sicherere Weg. Die rechtskräftige Verpflichtung zur Beachtung der Rechtsauffassung ist dann in diesem Klageverfahren zu berücksichtigen.
Rz. 14
Ist der Schuldner zur Leistung dem Grunde nach verurteilt worden und muss er zur Konkretisierung der Leistungshöhe noch einen gesonderten Verwaltungsakt erteilen, so ist mit der Erteilung eines höhenmäßig bezifferten Leistungsbescheides die Verpflichtung aus dem Titel erfüllt. Entspricht die Höhe der Leistungen nicht der Vorstellung des Gläubigers, so stellt dies eine selbständige Beschwer dar, die dieser durch Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage geltend machen muss.
Rz. 15
Ist der Schuldner zur Erteilung eines bestimmten Verwaltungsaktes verpflichtet, so hat er diese Pflicht mit Erteilung des Verwaltungsaktes ebenfalls erfüllt. Ist mit diesem Verwaltungsakt eine Geldleistungsverpflichtung der Behörde ausgesprochen, so muss nach ganz überwiegender Auffassung diese Zahlungsverpflichtung bei Ausbleiben der Leistung im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, § 170 Rn. 51 auch m.N. der Gegenauffassung). Es ist daher bereits im Erkenntnisverfahren darauf zu achten, ob nicht sogleich eine Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 erhoben werden kann, die unmittelbar zu einem vollstreckbaren Geldleistungstitel führt.
Rz. 16
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen, so hat es im Beschlusswege die Zwangsvollstreckung durch Androhung eines Zwangsgeldes unter Setzung einer angemessenen Frist einzuleiten. Lediglich die Höhe des Zwangsgeldes steht hierbei im Ermessen des Gerichts. Die Höchstsumme von 1.000 EUR darf nicht überschritten werden. Berücksichtigt man die Neufassung des § 172 VwGO, in dem die Höchstgrenze für das Zwangsgeld von 2.000 DM auf 10.000 EUR heraufgesetzt wurde, so wird deutlich, dass sich die Vorstellung des Gesetzgebers von einem rein symbolischen Betrag hin zu einer angestrebten echten wirtschaftlichen Beeinträchtigung entwickelt hat. Zwar hat der Gesetzgeber eine solche Anpassung im SGG nicht vorgenommen. Es dürfte allerdings in der Gesamtschau nicht ermessensfehlerhaft sein, im Rahmen der Durchsetzung existenzsichernder Leistungen auch bei der ersten Androhung bereits den Höchstbetrag auszuschöpfen. Kommt der Schuldner der Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist das Zwangsgeld ebenfalls im Beschlusswege in angedrohter Höhe festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag, in dem die weiterhin ausstehende Erfüllung darzulegen ist. Nach Festsetzung ist das Zwangsgeld dann unverzüglich zugunsten der Staatskasse beizutreiben. Hierfür verweist § 201 Abs. 2 auf § 200. Das Zwangsgeld kann – wiederum auf Antrag - wiederholt festgesetzt werden. Der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, dass es insoweit keiner erneuten Androhung bedarf. Wird das Zwangsgeld allerdings betragsmäßig erhöht, sollte eine erneute Androhung vorhergehen.
Rz. 17
Leistet der Schuldner zwischen Festsetzung und Beitreibung, so ist das Zwangsgeld nicht mehr beizutreiben. Denn der Zwang nach § 201 soll lediglich den Willen des Schuldners beugen. Er hat keinen Strafcharakter.
Rz. 18
Gegen Andro...