Rz. 2

Örtlich zuständig für die Vernehmung ist das Sozialgericht des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Zeugen oder des Sachverständigen (§ 22 Abs. 1 SGB X). Bei mehreren zuständigen Gerichten kann die Behörde wählen. Die Durchführung des Ersuchens obliegt abweichend von § 10 innerhalb des Gerichts nicht der Kammer, sondern der Berufsrichter wird als Einzelrichter tätig. Der Einzelrichter und dessen Vertreter sind durch Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zu bestimmen (§§ 6, 21e GVG).

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