Rz. 2

§ 11 bestimmt in Wiederholung der Regelung in § 28 DRiG, dass als Berufsrichter an den Landessozialgerichten nur Richter auf Lebenszeit tätig sein können. Berufsrichter sind Richter, deren berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend durch die Wahrnehmung eines Richteramtes ausgefüllt ist. Zu den Berufsrichtern der Landessozialgerichte zählen gemäß § 30 der Präsident, der Vizepräsident, die Vorsitzenden Richter sowie die weiteren Richter, also die Richter am Landessozialgericht. Die Ernennung dieser Richter erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Stelle, das zuständige Ministerium. Anders als bei der Ernennung der Richter am Sozialgericht ist der Ausschuss gemäß § 11 Abs. 2 nicht zu hören, obwohl zum Richter am Landessozialgericht nicht nur Richter am Sozialgericht, sondern auch Richter aus anderen Gerichtsbarkeiten ernannt werden können; insoweit ist die Mitwirkung des Ausschusses gemäß § 11 nicht uneingeschränkt (anders bei den Landesarbeitsgerichten - § 36 ArbGG). Jedoch ist gemäß §§ 74, 75 DRiG der Präsidialrat zu beteiligen. Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags können an den Landessozialgerichten nicht tätig werden. Insoweit verbleibt es für die Tätigkeit an einem Berufungsgericht bei dem in § 28 DRiG normierten Grundsatz; eine Ausnahmeregelung wie in § 11 Abs. 3 für die Sozialgerichte ist in § 32 ausdrücklich nicht getroffen worden. § 11 Abs. 3 ist also auch nicht analog auf die Besetzung der Landessozialgerichte anwendbar. Durch die ausschließliche Verwendung von Richtern auf Lebenszeit soll die richterliche Unabhängigkeit weiter gestärkt werden.

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