Rz. 6

Wenn eine Rechtsfrage die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift betrifft, ist eine Vorlage an den Großen Senat unzulässig. Der erkennende Senat muss selbst gemäß Art. 100 GG einen Vorlagebeschluss an das BVerfG fassen. Soweit zwischenzeitlich eine Rechtsänderung eingetreten ist, handelt es sich nicht um dieselbe Rechtsfrage und eine Vorlage ist obsolet. Weiterhin besteht keine Vorlagepflicht, wenn ein Senat von der Auffassung eines anderen Senates abweichen will, aber sich damit der (späteren) Entscheidung des Großen Senates anschließen will. Gleiches gilt, wenn der Senat sich in Fragen des Gemeinschaftsrechts einer Entscheidung des EuGH anschließen will.

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