Rz. 10
Der Sitz, der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort des Beklagten ist in zwei Konstellationen maßgeblich:
- gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land klagt und wenn der Beklagte eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist,
- gemäß § 57 Abs. 3, wenn der Kläger seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat.
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