Rz. 21

Nach dem eng auszulegenden Wortlaut des § 41 Nr. 2 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes nur in Sachen seines Ehegatten ausgeschlossen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.1.2012, L 8 SO 27/10 B ER; OVG Sachsen, Beschluss v. 1.8.2000, B 58/99; OLG Thüringen, Urteil v. 25.8.1999, 2 U 755/99). Die Vorschrift meint nicht solche Verfahren, an deren Entscheidung der Ehegatte mitgewirkt hat, sondern nur solche, in denen der Ehegatte selbst Partei ist, oder bei denen der Ehegatte zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht (BSG, Urteil v. 19.6.1996, 9 RV 15/94). Weil die Aufzählung in § 41 ZPO erschöpfend und eine entsprechende Anwendung nicht gestattet ist, erfasst der Ausschluss nur den Ehegatten als Partei, nicht jedoch als Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss v. 20.10.2003, II ZB 31/02). Kein Ausschließungsgrund liegt daher vor, wenn der Richter der Ehegatte des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten ist; allerdings ist dann regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit gegeben (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 4.6.1998, L 3 B 33/98).

 

Rz. 22

Die Ehe zwischen einem Richter und der zunächst zuständigen Prozessbevollmächtigten, die einen Schriftsatz gefertigt hat, bildet keinen Ausschließungsgrund, kann aber eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs 2 ZPO) des Richters auch dann rechtfertigen, wenn die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten für die Partei im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit kurzer Zeit beendet ist (OVG Sachsen, Beschluss v. 1.8.2000, B 58/99).

Bei einem Verlöbnis kommt ebenso wie bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in Betracht (§ 42 Abs. 2 ZPO).

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