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Eine parallele Regelung zu § 41 Nr. 2 ZPO findet sich, eingefügt durch das Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266), seit dem 1.8.2001 für die Lebenspartner in § 41 Nr. 2a ZPO. Eine Gerichtsperson ist danach auch ausgeschlossen, wenn es um eine Sache seines gegenwärtigen oder früheren Lebenspartners geht.

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