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In § 42 Abs. 1 ZPO werden zwei Ablehnungsgründe bestimmt. Die Vorschrift ist abschließend. Hiernach kann ein Richter abgelehnt werden, wenn er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist. Letzteres ist gegeben, wenn eine der in § 41 Nr. 1 bis 8 ZPO gelisteten Fallgestaltungen greift. Der hieraus folgende Ausschluss ist von Amts wegen zu beachten. Flankierend eröffnet § 42 Abs. 1 Alt. 1 ZPO die Möglichkeit, diesen Richter abzulehnen. Berufen sich Verfahrensbeteiligte auf einen ihrer Meinung nach bestehenden Ausschlussgrund, der indes vom Gericht nicht geteilt wird, haben sie die Möglichkeit, den Richter abzulehnen. Der Ausschlussgrund greift in diesem Fall nur mittelbar, erst und nur dann, wenn er aufgrund eines Beschlusses über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.2.2017, OVG 4 L 6.17) oder für befangen erklärt wird. Ein weiterer Weg ist die Selbstablehnung nach § 48 ZPO. Im Übrigen kann der Richter auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dieses Begrifflichkeit wiederum wird in § 42 Abs. 2 ZPO ausdifferenziert. Es muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Systematisch ist § 42 Abs. 1 ZPO mithin den präzisierenden Regelungen in § 41 ZPO und § 42 Abs. 2 ZPO vorgeschaltet.

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