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Die versäumte Rechtshandlung ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Es muss also die Handlung, die innerhalb der Frist hätte vorgenommen werden müssen, nachgeholt werden. Geschieht dies, kann auch von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 67 Abs. 2 Satz 4). Wird die Rechtshandlung nicht nachgeholt, ist der Antrag unzulässig. Die Begründungsfristen für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs. 2 SGG) und die Revision (§ 164 Abs. 2 SGG) beginnen mit Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. BSG, Beschluss v. 10.5.1978, 7 BAr 18/78 SozR, 1500 § 67 Nr. 13) und betragen ab diesem Zeitpunkt einen Monat.

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