Rz. 39

Die Bevollmächtigung dauert an bis zur Beendigung des Prozesses oder bis zum Widerruf, der mit der Mitteilung an das Gericht wirksam wird (BSG, Beschluss v. 7.12.2000, B 8 KN 11/00 U B, SozR 3-1500 § 73 Nr. 8; LSG Bayern, Beschluss v. 26.1.2011, L 2 SF 295/10 E). In der Anzeige der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll. Solange das Erlöschen der Prozessvollmacht des früheren Bevollmächtigten dem Gericht nicht mitgeteilt ist, kann dieser wirksame Prozesserklärungen abgeben (vgl. BSG, Beschluss v. 15.12.2008, B 11 AL 115/08 B; Beschluss v. 7.12.2000, B 8 KN 11/00 U B, SozR 3-1500 § 73 Nr. 8). Aus der entsprechenden Geltung von § 86 ZPO ergibt sich, dass nur der Tod des Bevollmächtigten oder der Fortfall seiner Prozessfähigkeit die Vollmacht enden lässt, nicht aber der Tod des Vollmachtgebers oder die Veränderung seiner Prozessfähigkeit (vgl. LSG Bayern, Urteil v. 3.2.2011, L 19 R 75/07). Der Bevollmächtigte muss aber eine Vollmacht des Rechtsnachfolgers beibringen, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 239 ZPO für den Rechtsnachfolger im Rechtsstreit auftritt.

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