Rz. 47

Nach Abs. 1 Satz 3 hat das Gericht die Befugnis, die Anordnungen über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. der sofortigen Vollziehung mit Auflagen zu versehen oder zu befristen. Unter Auflagen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht selbstständig vollstreckbare Anordnungen wie nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X zu verstehen, sondern spezielle, auf die Zwecke des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmungen (VGH Bayern, Beschluss v. 6.9.1990, 22 B 90.500, NVwZ-RR 1991 S. 159). Auflagen können in der Anordnung von Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten bestehen (z. B. Sicherheitsleistung). Auflagen sind nur als Teil der nach Auffassung des Gerichts gebotenen vorläufigen Regelung, nicht auch zu sonstigen Zwecken, zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 169). Wird die Auflage nicht erfüllt, verbleibt nur die Möglichkeit, die Anordnungsentscheidung abzuändern (VGH Bayern, Beschluss v. 6.9.1990, 22 B 90.500, NVwZ-RR 1991 S. 159).

 

Rz. 48

Handelt es sich bei der "Auflage" der Sache nach um eine Bedingung, also um eine sich auf zukünftige Ereignisse beziehende Bestimmung von deren Eintritt oder Nichteintritt der Bestand der einstweiligen Anordnung abhängt, so handelt es sich nicht um eine Auflage i. S. v. Abs. 1 Satz 3. Eine solche Bestimmung ist unzulässig (zu § 80 Abs. 5 VwGO: OVG Niedersachsen, Beschluss v. 30.1.1978, IV OVG B 196/77, NJW 1978 S. 2523; vgl. auch Redeker/von Oertzen, VwGO, § 80 Rn. 59).

 

Rz. 49

Die Auflage dient dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf die Vollziehung eines Verwaltungsaktes. Auflagen ermöglichen es dem Gericht, dem "Alles oder Nichts-Prinzip" auszuweichen (Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86b Rn. 19). Sie sind allerdings nicht dazu da, um verfehlte Verwaltungsentscheidungen in der Sache selbst zu korrigieren, in dem sie in das Verwaltungsverfahren hinein wirken oder den Verwaltungsakt betreffende Anordnungen festlegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.1.1984, 10 S 2773/83, DVBl 1984 S. 1180; Redeker/v.Oertzen, VwGO, § 80 Rn. 59). So ist eine Auflage unzulässig, die der Behörde aufgibt, Ermittlungen in die Wege zu leiten, deren Ergebnis überhaupt erst die Grundlage für die Verwaltungsentscheidung zu schaffen vermag, denn damit übernimmt das Gericht eine Tätigkeit, die der Verwaltungsbehörde im Rahmen des von ihr zu führenden Verwaltungsverfahrens obliegt. Es ist Sache der Behörde, nach pflichtgemäßen Ermessen die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel zu bestimmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.1.1984, 10 S 2773/83, DVBl 1984 S. 1180).

 

Rz. 50

Die Möglichkeit, die Anordnung mit Auflagen zu versehen oder zu befristen, muss wegen der gleichen Interessenlage auch für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung selbst (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und für die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) gelten. Demgegenüber ist die Feststellung der aufschiebende Wirkung durch das Gericht analog Abs. 1 Nr. 2 nicht Abs. 1 Satz 3 zuzuordnen. Die Interessenlage ist eine andere. Da sie nur der Feststellung einer bereits bestehenden Rechtslage und nicht ihrer Veränderung dient, besteht schon deswegen keine Möglichkeit dem Auflagen oder Befristungen beizufügen. Etwas anderes gilt für Fälle der Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung bzw. der sofortigen Vollziehung und ihrer Anordnung, denn hierdurch wird die bestehende Rechtslage verändert. Insoweit ist zu prüfen, ob und inwieweit dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mit Einschränkungen geschehen soll (vgl. Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 86b Rn. 19).

 

Rz. 51

Mit der Befristung wird der Zeitpunkt festgelegt, zu dem die aufschiebende Wirkung oder die sofortige Vollziehung beginnen oder enden soll oder die angeordnete Auflage erfüllt sein muss (§ 163 BGB).

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