Rz. 2
Die Vorschrift enthielt für das SGB und die nach § 68 als besondere Teile des SGB geltenden Gesetze die übergreifende Regelung über die Eröffnung der Möglichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung. Die Regelung entsprach inhaltlich mit den Abs. 1 bis 3 weitgehend dem § 3a VwVfG. Sie enthielt allgemeine Regelungen über die Zulässigkeit des Austauschs von elektronischen Dokumenten und die wechselseitigen Informationspflichten bei fehlerhafter oder fehlgeschlagener elektronischer Kommunikation, gleich welcher Art des elektronischen Verfahrens (Abs. 1 und 3). In Abs. 2 wurde bei einer gesetzlich vorgesehenen Schriftform die Gleichstellung mit der elektronischen Form geregelt, für das elektronische Dokument dafür aber die besondere Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangt. Eine vergleichbare Vorschrift für die Einreichung von Klagen, Schriftsätzen etc. in der Sozialgerichtsbarkeit ist § 65a SGG.
Rz. 2a
Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) wurde der Abs. 2 (weitgehend mit Wirkung zum 1.8.2013) durch den Satz 4 dahingehend ergänzt, dass weitere Verfahren die Schriftform ersetzen können. Der mit Wirkung zum 1.8.2013 angefügte Abs. 2a sollte klarstellen, dass allein das Vorschreiben der Verwendung eines Formulars nicht die gesetzliche Anordnung der Schriftform bewirkt und darstellt. Der dabei unverändert gebliebene Abs. 4 soll die Interoperabilität der elektronischen Signaturen bei den Trägern der Sozialversicherung und bei den Leistungserbringern nach dem SGB V und SGB XI und den von ihnen gebildeten Organisationen herstellen.
Rz. 2b
Die Änderungen in Abs. 2 und 4 der Vorschrift (jeweils der Verweis auf das Signaturgesetz) durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden VO (EU) Nr. 910/2014) (eIDAS-Durchführungsgesetz) v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745) trägt der Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG Rechnung. Auf dieser Richtlinie beruhte auch das Signaturgesetz, das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des eIDAS-Durchführungsgesetzes aufgehoben wurde. Das Ziel der neuen VO (EU) Nr. 910/2014 (ABl. L 257 v. 28.8.2014 S. 73) besteht darin, einen umfassenden, sektorenübergreifenden EU-Rahmen zu schaffen, um sichere, vertrauenswürdige und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgern und öffentlichen Verwaltungen grenzüberschreitend in der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen. Zur VO (EU) Nr. 910/2014 (elDAS-VO) vgl. Roßnagel, NJW 2014, 3686.
Rz. 2c
Wegen der unmittelbaren rechtlichen Wirkung der VO (EU) Nr. 910/2014 richten sich die Begrifflichkeiten und Definitionen nunmehr i. d. R. unmittelbar nach den Regelungen und Bestimmungen dieser Verordnung, wodurch es eines ausdrücklichen Verweises darauf nicht mehr bedarf. So wird z. B. in Art. 3 Nr. 12 VO (EU) Nr. 910/2014 die "Qualifizierte elektronische Signatur" als eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht, definiert. Dies gilt auch für die Begriffe "Zertifizierungsdienst nach dem Signaturgesetz", die infolge der VO (EU) Nr. 910/2014 und deren Umsetzung nunmehr "Vertrauensdienste" heißen, für die wiederum im Vertrauensdienstegesetz v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745) die Voraussetzungen und fachlichen Anforderungen geregelt sind.
Rz. 2d
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften ist auch für EU-Bürger die Erstellung und Erteilung einer Karte mit der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) eingeführt worden (elD-Karte-Gesetz – elDKG). Danach ist auch Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG sind, auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) auszustellen (§ 1 elD-Karte-Gesetz – elDKG). Diese eID-Karte gilt nach § 12 Abs. 1 elDKG als elektronischer Identitätsnachweis. Diese Regelung schließt die Lücke in der Anwendung der elektronischen Kommunikation für Personen die keinen Personalausweis haben (z. B. weil sie nicht Deutsche sind) oder über keinen elektronischen Aufenthaltstitel verfügen, weil sie nicht zu dem Personenkreis gehören, die einen Aufenthaltstitel benötigen.
Rz. 2e
Neue Möglichkeiten des Schriftformersatzes werden im neu gefassten Abs. 2a geregelt. Neben den bisherigen Möglichkeiten wird klarstellend auf § 9a Abs. 5 On...