0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 2, Art. 74 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) mit Wirkung zum 1.2.2003 eingefügt worden.
Mit Art. 2 Nr. 4, Art. 124 Abs. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 4 die Bezeichnung Bundesanstalt für Arbeit durch Bundesagentur für Arbeit ersetzt worden.
Durch Art. 4, Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) wurde der Abs. 2 neu gefasst und der Abs. 2a eingefügt. Die Änderungen wurden zum 1.8.2013 wirksam; die Änderungen in Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 und 3 wurden erst zum 1.7.2014 wirksam (Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes v. 25.7.2013).
Durch Art. 1b, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetzes v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) wurde mit Wirkung zum 29.12.2015 in Abs. 2 Satz 5 HS 2 (im Verweis auf § 291 Abs. 2a SGB V) der Verweis auf den dortigen "Satz 4" gestrichen.
Mit Art. 11 Abs. 40, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745) wurden mit Wirkung zum 29.7.2017 in Abs. 2 Satz 2 die Worte "nach dem Signaturgesetz" gestrichen und in Abs. 4 Satz 1 "Zertifizierungsdienst nach dem Signaturgesetz" durch "Vertrauensdienste" und in Satz 2 "Zertifizierungsdienste" durch "Vertrauensdienste" ersetzt.
Durch Art. 5 Abs. 18, Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften (elD-Karte-Gesetz – elDKG) v. 21.6.2019 (BGBl. I S. 846) wurden in Abs. 2 Satz 5 mit Wirkung zum 1.11.2019 die Worte "sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter "elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
Mit Wirkung zum 9.6.2021 sind durch Art. 15 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) in § 36a Abs. 2 Satz 5 die Wörter "§ 291 Absatz 2a des Fünften Buches" durch die Wörter "§ 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches" ersetzt worden.
Durch Art. 2a des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) sind zum 1.1.2024 mehrere Änderungen erfolgt: Abs. 2 Satz 4 wurde aufgehoben und mit teilweise verändertem Inhalt in Abs. 2a neu gefasst, der bisherige Abs. 2 Satz 5 wurde aufgehoben und nach Abs. 2a Nr. 1a und 1b verschoben, der neue Abs. 2a regelt nun weitere Möglichkeiten des Schriftformersatzes. Abs. 2b wurde als Ordnungsvorschrift neu eingeführt, der Inhalt des bisherigen Abs. 2a wird jetzt in Abs. 2c geregelt.
Mit Wirkung zum 24.7.2024 wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG) v. 19.7.2024 (BGBl. I Nr. 245) ein Abs. 5 angefügt. Die Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer für die Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch kann in Ergänzung zum zentralen Bürgerkonto auch über die Nutzerkonten der Leistungsträger erfolgen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthielt für das SGB und die nach § 68 als besondere Teile des SGB geltenden Gesetze die übergreifende Regelung über die Eröffnung der Möglichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung. Die Regelung entsprach inhaltlich mit den Abs. 1 bis 3 weitgehend dem § 3a VwVfG. Sie enthielt allgemeine Regelungen über die Zulässigkeit des Austauschs von elektronischen Dokumenten und die wechselseitigen Informationspflichten bei fehlerhafter oder fehlgeschlagener elektronischer Kommunikation, gleich welcher Art des elektronischen Verfahrens (Abs. 1 und 3). In Abs. 2 wurde bei einer gesetzlich vorgesehenen Schriftform die Gleichstellung mit der elektronischen Form geregelt, für das elektronische Dokument dafür aber die besondere Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangt. Eine vergleichbare Vorschrift für die Einreichung von Klagen, Schriftsätzen etc. in der Sozialgerichtsbarkeit ist § 65a SGG.
Rz. 2a
Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderu...