0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1130) in Kraft getreten und gilt mit Wirkung zum 1.6.1997. Sie ist seither nicht verändert worden.
Durch Art 2 Nr. 9 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes v. 20.10.2016 (BGBl. I S. 1722) wurde mit Wirkung zum 24.10.2015 Abs. 1 Satz 1 durch die Sätze 1 und 2 ersetzt und Abs. 3 Satz 4 durch die Sätze 4 und 5; der frühere Satz 5 wurde Satz 6. Es handelt sich um Folgeregelungen zu Änderungen in § 45 Abs. 2 AsylG.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 10a schafft erstmals eine bundeseinheitliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit. Die Regelung wird durch § 10 (Bestimmung der sachlich zuständigen Behörden durch Landesregierungen), § 10b (Erstattungsregelungen zwischen Behörden) und § 11 Abs. 2 (Leistungseinschränkungen bei Verstößen gegen räumliche Beschränkungen der Ausländerbehörden) ergänzt. Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die dem Verteilungs- und Zuweisungsverfahren oder einer Wohnsitzauflage unterliegen. Abs. 1 Satz 2 enthält Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit für Leistungsberechtigte, die von einer Vereinbarung nach § 45 Abs. 2 AsylG betroffen sind. Abs. 1 Satz 3 stellt eine Auffangregelung für diejenigen dar, die nicht dem Verteilungs- und Zuweisungsverfahren oder der Wohnsitzauflage unterliegen. Abs. 1 Satz 4 sieht das Fortbestehen der Zuständigkeit unter bestimmten Voraussetzungen vor. Abs. 2 regelt die örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt in einer Einrichtung oder beim Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung. Abs. 3 definiert den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. Die Regelungen gelten sowohl für Grundleistungsberechtigte nach § 3 als auch für Analogleistungsberechtigte nach § 2.
2 Rechtspraxis
2.1 Örtliche Zuständigkeit nach Verteilungs- und Zuweisungsverfahren
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für Leistungsberechtigte, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als zentrale Verteilstelle (§ 46 Abs. 2 AsylG) auf die jeweils zuständige Aufnahmeeinrichtung (§ 45 Abs. 1 AsylG) verteilt wurden. Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des BAMF zu stellen haben (§ 14 Abs. 1 AsylG), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu 6 Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Rz. 4
Gemäß § 46 Abs. 1 AsylG ist für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 AsylG vorliegen, die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Abs. 5 AsylG) zuständig, die über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 AsylG verfügt und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland dieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Ausländer sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 AsylG verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die nach Abs. 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig.
Rz. 5
Zuweisungsentscheidungen der Länder sind in § 50 AsylG geregelt. Dabei findet Abs. 1 Satz 1 sowohl auf die landesinternen Verteilungsverfahren nach § 50 AsylG als auch auf die länderübergreifende Verteilung nach § 51 AsylG Anwendung. Unerlaubt eingereiste Ausländer werden nach Maßgabe von § 15 AufenthG auf die jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen verteilt. Für sie gilt ebenfalls die Regelung nach Abs. 1 Satz 1. Bevor die Verteilungsentscheidung ergeht, ist für die örtliche Zuständigkeit die Auffangregelung in Abs. 1 Satz 3 maßgeblich (Ort des tatsächlichen Aufenthalts).
Rz. 6
Die örtliche Zuständigkeit nach dem AsylbLG hängt von der Wirksamkeit der Verteilungsentscheidung ab. Sie endet, wenn die Verteilungsentscheidung aufgehoben oder widerrufen ist oder sich in anderer Weise erledigt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 1.8.2006, L 7 AY 3106/06 ER-B). Die Erledigung kann sich aus dem Unterbringungsbescheid selbst ergeben, wenn erkennbar wird, dass die Verteilungsentscheidung mit der Erteilung einer beschränkt erteilten Duldung erlöschen soll (Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, 8. Aufl. 2024, AsylbLG, § 10a Rz. 11). Im Ergebnis bleibt es sowohl bei Folgeanträgen nach einem erfolglosen Asylantrag als auch bei einem Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG bei der Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 1 (vgl. im Einzelnen Grube/Wahrendorf/Flint/Leopold, a. a. O., Rz. 14 f.). Häufig halten sich Asylbewerber nach Ablehnung des Antrags aufgrund einer Duldung weiter im Bundesgebiet auf. Damit wird die asylrechtliche Zuweisungsentscheidung gegenstandslos und die örtliche...