Rz. 2

Wie die Bezeichnung "ergänzende Bestimmungen" bereits nahelegt, handelt es sich bei dieser Vorschrift um ein Sammelsurium von Regelungen, die zueinander nicht durchgehend in einer besonderen Beziehung stehen.

Abs. 1 soll die Kenntnis und die Nutzung von Rückführungs- und Weiterwanderungsprogrammen unterstützen, was ein weiterer Beleg dafür ist, dass in der Grundintention des Asylbewerberleistungsgesetzes davon ausgegangen wird, dass der Aufenthalt der Leistungsbezieher kein dauerhafter sein soll.

Abs. 2 enthält eine in der Praxis bedeutsame Regelung, die der Einhaltung von räumlichen Beschränkungen nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bzw. dem AufenthG dienen soll. Häufig sind dies Wohnsitzauflagen, die bei Asylbewerbern zunächst im Rahmen des Asylverfahrens zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Verteilung verfügt werden und später nach dem AufenthG z. B. mit etwaigen Duldungen verbunden werden. Wer diese Auflagen verletzt, wird auf ein noch niedrigeres Leistungsniveau herabgesetzt, als dies den Leistungen nach § 3 zugrunde liegt. Er erhält nur noch die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe bis er an den Ort zurückkehrt, auf den die räumliche Beschränkung bezogen worden ist.

Abs. 2a sieht Leistungseinschränkungen über die in § 1a vorgesehene Leistungseinschränkung hinaus in 3 weiteren Fallkonstellationen vor, und zwar bei fehlendem Ankunftsnachweis, bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat und bei Zweit- und Folgeantragstellern.

Dient bereits Abs. 2 der Abstimmung der Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts mit dem Leistungsrecht nach dem AsylbLG, so ist dies auch bei Abs. 3 der Fall. Die Leistungsbehörde soll hiernach überprüfen, ob die von den Ausländerbehörden erhobenen Daten mit denjenigen übereinstimmen, die der Leistungsverwaltung vorliegen.

Abs. 3a sieht bei Zweifeln an der Identität eines Leistungsempfängers eine Überprüfung der Identität durch Datenabruf beim Ausländerzentralregister und bei verbleibenden Zweifeln durch Erhebung von Fingerabdruckdaten vor.

Abs. 3b enthält eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Verarbeitung der Identifikationsnummer.

Gemäß Abs. 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung einer Leistung oder die Aufhebung der Leistungsbewilligung sowie gegen die Einschränkung des Anspruchs auf Leistung in bestimmten Fällen keine aufschiebende Wirkung.

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