0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze v. 23.5.2022 (BGBl. I S. 760) mit Wirkung zum 1.6.2022 eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine spiegelbildliche Übergangsvorschrift zu § 74 Abs. 5 SGB II, § 146 Abs. 5 SGB XII und § 150a SGB IX. Dies steht im Zusammenhang mit dem zum 1.6.2022 vorgenommenen Rechtskreiswechsel für Geflüchtete aus der Ukraine. Der Personenkreis, der durch diese Regelungen zum 1.6.2022 neu leistungsberechtigt nach dem SGB II bzw. SGB XII wird, erhält für die Zeit vom 1.6.2022 bis 31.8.2022 erforderlichenfalls eine vorübergehend verlängerte Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG. Abs. 1 regelt die Voraussetzungen für den Leistungsbezug und das Ende des Leistungsbezuges. Abs. 2 regelt den Nachrang der Leistungen gegenüber Leistungen nach SGB II und SGB XII. Abs. 3 verweist auf die Erstattungsvorschrift des § 104 SGB X.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist der vorangehende Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG im Mai 2022 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Sie müssen außerdem nach dem 24.2.2022 und vor dem 1.6.2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG erhalten haben (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und ferner muss eine erkennungsdienstliche Behandlung nach den genannten Vorschriften des AufenthG oder nach § 18 AsylG durchgeführt und ihre Daten müssen nach § 3 AZR-Gesetz gespeichert worden sein (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Die Höhe der Leistungsansprüche richtet sich nach den geltenden Regelungen des AsylbLG. Gemäß Abs. 1 Satz 2 endet der Anspruch mit Ablauf des Monats, in dem der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II oder dem SGB XII die Aufnahme der Leistungen nach diesen Gesetzen dem Leistungsträger nach dem AsylbLG anzeigt. Von da an sind die Leistungen nach dem AsylbLG gegenüber den Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII nachrangig (Abs. 2).

 

Rz. 4

Abs. 3 enthält ergänzende Übergangsregelungen für bereits auf der Grundlage des AsylbLG erbrachte Gesundheitsleistungen. Danach erhalten die Träger nach dem AsylbLG eine Erstattung der Aufwendungen zum Gesundheitsschutz im Übergangszeitraum. Zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwandes soll der Erstattungsanspruch zentral vom Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt werden; die Lasten trägt der Bund (BT-Drs. 20/1768 S. 32).

3 Literatur

 

Rz. 5

Frings, Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine ab dem 1. Juni 2022, Asylmagazin 2022, 203.

Gerlach, Zeitenwende – Folgen eines Krieges in Europa – Aufenthalts-, aufnahme- und leistungsrechtliche Einordnung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, Teil 1, ZfF 2022, 217, Teil 2, ZFF 2022, 241.

Groth, Das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz, jurisPR-SozR 13/2022 Anm. 1.

Löhr, Flucht aus der Ukraine – Aufenthalts- und sozialrechtliche Fragen der Aufnahme in Deutschland, NDV 2022, 309.

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