Rz. 3

Der Anspruch auf die Einmalzahlung ist – anders als bei den Regelungen zu den Einmalzahlungen für Erwachsene, die an einen bestehenden Leistungsanspruch für Juli 2022 anknüpfen – an einen im Oktober 2022 bestehenden Leistungsanspruch geknüpft. Dabei wird davon ausgegangen, dass es in dem Zeitraum von Juni bis September 2022 zu einer Vielzahl von Rechtskreiswechseln kommt, sodass die Leistungsberechtigten dann als Kindergeldberechtigte in den Genuss des Kinderbonus nach dem Einkommensteuergesetz kommen. Der Anknüpfungszeitpunkt war deshalb zu verschieben. Zudem soll bis zur Auszahlung geprüft werden, ob und ggf. wie die Länder von den mit der Einmalzahlung an minderjährige Leistungsberechtigte verbundenen Mehrausgaben entlastet werden. Der Anspruch auf die Einmalzahlung ist möglichst bürokratiearm umzusetzen. Der Zusatzbetrag ist mit keiner speziellen Verwendungsvorgabe verbunden. Leistungsberechtigte, für die in einem der Monate von Januar bis Oktober 2022 ein Anspruch auf Kindergeld bestand, können gemäß Satz 3 die Einmalzahlung nicht beanspruchen.

 

Rz. 4

Ein besonderer Antrag ist nach Satz 2 nicht erforderlich. Die Einmalzahlung für Kinder gilt für Leistungsberechtigte nach § 1a, § 2 sowie § 3.

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