Rz. 24
Abs. 7 wurde ebenfalls durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294) eingeführt. Die Vorschrift ergänzt Abs. 4 Satz 2, die zuvor nur eine Anspruchseinschränkung für diejenigen Leistungsberechtigten vorsah, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) 2013/604 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 29.6.2013, S. 31), nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer am Verteilmechanismus teilnehmender Staat zuständig ist. Eine Leistungseinschränkung für Leistungsberechtigte, für die ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2013/604 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, existierte zuvor nicht. Insoweit wird § 1a durch die Neuregelung vervollständigt (BT-Drs. 19/10047 S. 52). Der Leistungsanspruch nach dem AsylbLG wird für Personen relevant, für die nach den Regelungen der Dublin III-VO oder anderer EU-Rechtsvorschriften ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Herbst, in: Mergler/Zink, AsylbLG, § 1a Rz. 58). Betroffen sind Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5. Wird ihr Asylantrag vom BAMF nach § 29 Abs. 1 Satz 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und in der Entscheidung mitgeteilt, dass ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 31 Abs. 6 AsylG), und wird ferner die Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alternative AsylG angeordnet, so erhalten sie nur Leistungen nach Abs. 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist (Abs. 7 Satz 1). Lediglich für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet wird, soll gemäß Abs. 7 Satz 2 dies nicht gelten und der Leistungsberechtigte erhält nur dann Grundleistungen nach § 3, soweit kein anderer Tatbestand zur Leistungsminderung eingreift. In der Rechtsprechung wird verschiedentlich als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung in Abs. 7 hineininterpretiert, dass die Leistungsminderung ein pflichtwidriges Verhalten des Betreffenden voraussetze (SG München, Beschluss v. 10.2.2020, S 42 AY 82/19). Allerdings dürfte die pflichtwidrige freiwillige Ausreise nach vorheriger Belehrung als Pflichtwidrigkeit anzusehen sein (Bay. LSG, Beschlüsse v. 11.4.2022, L 8 AY 34/22 B ER, v. 28.10.2022, L 8 AY 66/22 B ER).