0 Rechtsentwicklung
Rz. 0
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 25.8.1998 (BGBl. I S. 2505) mit Wirkung zum 1.9.1998 eingeführt. Der Gesetzgeber sah ein Bedürfnis, weitere Kürzungen gegenüber den Leistungen nach § 3 für solche Situationen vorzusehen, in denen ein Missbrauchstatbestand offensichtlich ist (BT-Drs. 13/10155). Die Norm entspricht teilweise der Regelung in § 23 Abs. 3 SGB XII damaliger Fassung, die sozialhilferechtliche Leistungseinschränkungen für Ausländer vorsah, die nicht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Trotz heftiger Kritik ist es im Kern bei der seit 1998 bestehenden Regelung geblieben.
Mit Urteil v. 18.7.2012 hat das BVerfG (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) die Höhe der Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt. Zugleich hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, die Leistungssätze zukünftig transparent, realitätsgerecht und bedarfsgerecht zu bemessen und sie regelmäßig zu aktualisieren. In einer Übergangsregelung hat das BVerfG den Ländern außerdem aufgegeben, bis zum Erlass der neuen Regelungen höhere Leistungen zu gewähren. Diese Übergangsregelung wurde von den Ländern umgesetzt.
Rz. 1
Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) wurde mit Wirkung zum 1.3.2015 der nach § 1 zu bestimmende Personenkreis neu formuliert und damit die Vorgaben des Urteils des BVerfG auch im AsylbLG umgesetzt.
Rz. 2
Eine wesentliche Erweiterung erfuhr die Norm durch Art. 2 Nr. 2 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (sog. Asylpaket I) v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), indem die bisherige Regelung in Nr. 1 mit Wirkung zum 24.10.2015 Abs. 1 n. F. wurde und die Abs. 2, 3 und 4 angefügt wurden. Zu beachten ist auch die mit demselben Gesetz vorgenommene Neuregelung in § 14, wonach die Kürzungen nach § 1a zunächst auf 6 Monate zu befristen sein sollten (§ 14 Abs. 1) und im Anschluss daran zu prüfen war, ob die Kürzungen bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen sind.
Rz. 2a
Durch Art. 4 des Integrationsgesetzes v. 31.7.2016 (BGBl. I S. 1939), welches in wesentlichen Teilen am 6.8.2016 in Kraft trat, wurden die Regelungen der Vorschrift verschärft (vgl. Kepert, ZFSH/SGB 2016 S. 531). Zudem wurde mit den Regelungen in § 5a zu Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen und in § 5b zu Integrationskursen 2 eine zwingende Anspruchseinschränkung für den Fall der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit oder der Nichtteilnahme an einem zumutbaren Integrationskurs normiert (Kepert, a. a. O.). Die vorgenommenen Verschärfungen betrafen die Ausweitung des Personenkreises durch die Änderungen in Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5. Hiervon erfasst wurden Leistungsberechtigte, die aus Gründen der europäischen Asylpolitik einem anderen EU- bzw. Drittstaat zugeordnet sind und diejenigen, die Mitwirkungspflichten nach dem AsylG verletzt haben.
Rz. 2b
Durch Art. 5 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1294) wurde § 1a mit Wirkung zum 21.8.2019 fast vollständig verändert. Die Abs. 1 und 2 wurden getauscht, die Abs. 3 und 4 geändert und Abs. 5 durch die Abs. 5 bis 7 ersetzt.
Durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 13.8.2019 (BGBl. I S. 1290) wurden Abs. 4 und 5 redaktionell durch die Einfügung von § 1a Abs. 1 Nr. 1a mit Wirkung zum 1.9.2019 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 3
Abs. 1 normiert in der ab 21.8.2019 geltenden Fassung einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Die Abs. 2 bis 7 knüpfen die Leistungsminderungen für verschiedene Gruppen von Leistungsempfänger nach § 1 an unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen. Die Rechtsprechung fordert eine restriktive Auslegung dieser Tatbestände aufgrund ihres Charakters als Ausnahmeregelungen. Darüber hinaus werden verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde der Betreffenden (Art. 1 Abs. 1 GG) und wegen Verstoßes gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) geäußert.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufenthalt trotz Ausreisetermins und Ausreisemöglichkeit (Abs. 1 Satz 1)
2.1.1 Personenkreis
Rz. 4
Der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz mit Wirkung zum 24.10.2015 neu geschaffene Abs. 2 wurde durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Wirkung zum 21.8.2019 zu Abs. 1 und der bisherige Abs. 1 wurde zu Abs. 2.
Abs. 1 Satz 1 normiert für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 eine Leistungseinschränkung. Die Vorschrift betrifft mithin Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Dazu gehören Ausländer, die
- keinen Asylantrag gestellt haben und über keinen Aufenthaltstitel verfügen und damit vollziehbar ausreisepflichtig sind, sowie Ausländer, die
- nach Ablehnung des Asylantrags noch nicht ausgereist sind oder noch nicht abgeschoben wurden, sowie Ausländer, die
- ...