Rz. 2

Für Leistungsempfänger, die sich bereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet aufhalten, ist der Anlass zur Gewährung der (abgesenkten) Leistungen nach dem AsylbLG, nämlich der nur vorübergehende Aufenthalt und die fehlende Integration, fraglich. Dem sollen die Regelungen der Vorschrift Rechnung tragen, indem Vorschriften des SGB XII und des SGB IX (Eingliederungshilfe) unter bestimmten Voraussetzungen anzuwenden sind. Die Leistungen werden daher auch als Analogleistungen bezeichnet. Der Gesetzgeber bringt damit aber auch zum Ausdruck, dass ein Wechsel des Leistungssystems nicht erfolgen soll. Die für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG zuständigen Behörden sollen weiter zuständig bleiben. Die Interaktion zwischen der Leistungsgewährung und dem ausländerrechtlichen und asylrechtlichen Status soll beibehalten werden (vgl. auch Herbst, in: Mergler/Zink, AsylbLG, § 2 Rz. 6 bis 8).

Abs. 1 Satz 1 normiert die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung von Vorschriften des SGB XII. Abs. 1 Satz 2 und 3 enthält umfangreiche Regelungen für die in Ausbildung befindlichen Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Abs. 2 enthält Regelungen zur Form der Leistungsgewährung bei Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft. Abs. 3 enthält Regelungen zum Leistungsanspruch minderjähriger Kinder.

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