Rz. 11
Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 SGB XII sollen nach dem am 1.9.2019 in Kraft getretenen Abs. 1 Satz 2 und 3 auf bestimmte Gruppen von Auszubildenden nicht angewendet werden. In der Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 13.8.2019 (vgl. Rz. 1e) heißt es dazu, die Förderlücke für Asylbewerber, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die eine Ausbildung durchführen, solle geschlossen werden. Der Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII solle zukünftig keine Anwendung mehr finden bei Asylbewerbern, Geduldeten und Inhabern bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die sich in einer dem Grunde nach im Rahmen der §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befinden. Auch auf bestimmte Geduldete, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren und nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen nach dem BAföG erhalten, solle der Leistungsausschluss künftig nicht mehr angewendet werden. Dies betrifft namentlich Schülerinnen und Schüler sowie bei ihren Eltern wohnende Studentinnen und Studenten. Asylbewerber, die sich in einer dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderfähigen Ausbildung befinden, aber im laufenden Asylverfahren nach dem BAföG nicht förderungsfähig sind, sollen zukünftig anstelle des Leistungsausschlusses zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII als Darlehen oder als Beihilfe erhalten. Durch die Neuregelung sollen Fehlanreize beseitigt werden. Zugleich soll eine Motivation zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen geschaffen und eine spätere Integration in den Arbeitsmarkt wesentlich gefördert werden (BT-Drs. 19/10052 S. 2).
Rz. 12
Gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 finden die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 SGB XII keine Anwendung auf Leistungsberechtigte mit Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder 25 AsylG (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder mit einer Duldung nach § 60a AufenthG (§ 1 Abs. 1 Nr. 4). Weitere Voraussetzung ist, dass diese Leistungsberechtigten sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nach § 51 SGB III (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme), § 57 SGB III (Förderungsfähige Berufsausbildung) oder § 58 SGB III (Förderung im Ausland) befinden.
Rz. 13
Gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 finden die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 SGB XII keine Anwendung auf Leistungsberechtigte, die sich nach einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 oder 25 AsylG (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder mit einer Duldung nach § 60a AufenthG (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) in einer nach BAföG förderungsfähigen Ausbildung befinden und die BAföG-Leistungen für einen Schulbesuch (§ 12 BAföG) oder für Studierende (§ 13 BAföG) tatsächlich erhalten. Dies bedeutet, dass die BAföG-Leistungen vorrangig sind und allenfalls ergänzende Leistungen nach § 2 i. V. m. Vorschriften des SGB XII in Betracht kommen.
Rz. 14
Gemäß Abs. 1 Satz 3 erhalten Leistungsberechtigte mit einer Aufenthaltsgestattung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) in einer nach BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung die Analogleistungen nach § 2 als nicht zurückzuzahlende Beihilfe oder als Darlehen. Ein tatsächlicher Bezug von BAföG-Leistungen ist bei dieser Variante nicht erforderlich. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der Bedarf mit einer Beihilfe oder einem Darlehen gedeckt wird. Nach den Regelungen des BAföG erhalten Schülerinnen und Schüler die Leistungen als nicht rückzahlbaren Zuschuss, Studentinnen und Studenten erhalten die Leistungen zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen.