Rz. 29
Der notwendige Bedarf für Heizung und Warmwasserbereitung wird ebenfalls gesondert gewährt. Es gelten die gleichen Grundsätze wie im Sozialhilferecht (vgl. § 35 SGB XII). Allerdings können Heizkosten nicht in Form einer Pauschale abgegolten werden (Herbst, in: Mergler/Zink, AsylbLG, § 3 Rz. 31).
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