Rz. 2

Eine Vorgängervorschrift gab es im AsylbLG nicht. Die Vorschrift ist in engem Zusammenhang mit der zum gleichen Zeitpunkt eingeführten Vorschrift des § 6a zu sehen. Nach dieser Vorschrift sind in einem Eilfall, in dem jemand einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG nicht zu erbringen gewesen wären, dem Nothelfer die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Das BSG (Urteil v. 13.10.2013, B 7 AY 2/12 R) hatte entgegen der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur den Anspruch von Ärzten und Krankenhausträgern als Nothelfer in entsprechender Anwendung von § 25 SGB XII verneint, weil § 25 SGB XII einen Aufwendungsersatzanspruch eines im Eilfall Helfenden nur für solche Leistungen zulässt, die vor der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Bedarfsfall nach § 18 SGB XII erbracht wurden. Es fehle jedoch eine Vorschrift zum Einsetzen der Hilfen nach §§ 3, 4 oder 6 AsylbLG erst zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Leistungsträgers. Diese Regelungslücke wird durch § 6b geschlossen. Durch den in § 6b geregelten Verweis auf § 18 SGB XII findet der sog. Kenntnisnahmegrundsatz nach dem Sozialhilferecht auch im AsylbLG Anwendung. Ein Asylbewerberleistungsrechtsverhältnis setzt demnach – ebenso wie ein Sozialhilferechtsverhältnis – die Kenntnis des zuständigen Leistungsträgers vom Bedarfsfall voraus. Hieraus folgt, dass Grundleistungen nach den §§ 3 ff. erbracht werden, sobald dem Leistungsträger nach dem AsylbLG – oder einer von ihm beauftragten Stelle – bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (BT-Drs. 18/2592 S. 26).

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