Rz. 5
Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG schließt einen Anspruch aus §§ 3 f. AsylbLG nur dann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 aus, wenn der Leistungsberechtigte von demjenigen, der die Erklärung i. S. d. § 68 AufenthG abgegeben hat, auch tatsächlich Leistungen erhält (VG Karlsruhe, Beschluss v. 18.3.2002, 8 K 521/02, InfAuslR 2003 S. 113; SG Dortmund, Beschluss v. 11.5.2011, S 47 AY 58/11 ER). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift "gedeckt wird". Weigert sich also der Verpflichtete, den Lebensunterhalt des Angehörigen sicher zu stellen, steht die Verpflichtungserklärung einem Anspruch des Angehörigen etwa nach § 3 nicht entgegen. Nur diese Auslegung entspricht dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums gemäß Art 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG (SG Dortmund, a. a. O., unter Hinweis auf BVerfG v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09). Auch Ansprüche auf Leistungen bei Krankheit nach § 4 sind im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtungserklärung gegeben (SG Dortmund, a. a. O.). Nimmt der Leistungsberechtigte das sog. Kirchenasyl in Anspruch, besteht keine anderweitige Bedarfsdeckung i. S. d. § 8 hinsichtlich der übrigen Bedarfe, wenn der Kirchenträger erklärt, er komme nur für Unterkunft und Heizkosten auf (Bay. LSG, Beschluss v. 11.11.2016, L 8 AY 28/16 B ER).
Rz. 5a
§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt derjenigen Behörde, die die öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers aufgewendet hat, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden kann. Zuständig für derartige Klagen sind die Verwaltungsgerichte (BSG, Beschluss v. 26.10.2010, B 8 AY 1/09 R).
Demgegenüber begründet die Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den betreffenden Ausländer selbst keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen den Erklärenden (VG Karlsruhe, a. a. O., unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.11.1993, 6 S 2371/93, und BayVGH, Urteil v. 23.2.1994, NVwZ-RR 1994 S. 450). Hat der Ausländer aber keinen eigenen Anspruch gegen denjenigen, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, so kann eine Leistungsversagung nach § 8 Abs. 1 hierauf auch nicht gestützt werden. Es fehlt zudem an "bereiten Mitteln", mit denen der Ausländer seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Anders ist die Situation zu beurteilen, in der aufgrund anderer Vorschriften ein Unterhaltsanspruch z. B. nach Familienrecht tatsächlich besteht und auch kurzfristig durchsetzbar ist. Dann können Mittel zur Bedarfsdeckung tatsächlich vorhanden sein, die einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 ausschließen.