Rz. 2

§ 9 regelt die Konkurrenzen zu anderen Sozialleistungsgesetzen und sieht die entsprechende Anwendung ausgewählter Bestimmungen des SGB X sowie des SGB XII über den Datenabgleich vor. Die Regelungen über die entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften des SGB X waren erforderlich, weil das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kein Bestandteil des Sozialgesetzbuches ist und daher grundsätzlich die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzuwenden sind.

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