Rz. 3
Abs. 1 ist im Zusammenhang mit § 23 Abs. 2 SGB XII zu sehen. In beiden Gesetzen hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass Leistungsbezieher nach dem AsylbLG von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind und damit auch zum Ausdruck gebracht, dass das AsylbLG grundsätzlich ein von dem SGB XII getrenntes System der Leistungserbringung sein soll. Auch die Bezieher der Analog-Leistungen nach § 2 werden nicht zu Beziehern von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII. Sie erhalten lediglich Leistungen, die dem Leistungsniveau des SGB XII entsprechen.
Rz. 4
Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz i. S. d. § 9 Abs. 1 sind daher alle Ausländer, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, also auch Leistungsbezieher nach § 2.
Rz. 5
Der Gesetzgeber des AsylbLG hat den Personenkreis des § 1 auch von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) ausgenommen, weil das Asylbewerberleistungsgesetz für ihn eine eigenständige und abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes trifft (BT-Drs. 15/1516 S. 52). Ein Anspruch auf den Kinderzuschlag ist für Leistungsbezieher nach diesem Gesetz ebenfalls nicht gegeben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.12.2007, L 19 B 25/07 AL).
Rz. 6
Vergleichbare Landesgesetze i. S. d. Abs. 1 sind alle Gesetze der Bundesländer, die steuerfinanzierte staatliche Fürsorgeleistungen vorsehen (vgl. Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 9 AsylbLG Rz. 10). Darunter hat das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 17.6.2011, 12 A 1011/10) auch das in Nordrhein-Westfalen in vorgesehene Blindengeld unter § 9 Abs. 1 gefasst, sodass ein Anspruch auf Landesblindengeld hiernach als ausgeschlossen angesehen wurde (anders noch die Vorinstanz VG Gelsenkirchen, Urteil v. 24.3.2010, 11 K 5306/08). Die Revision hat das OVG nicht zugelassen (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil v. 17.12.2004, 7 E 4602/02 zum Landesblindengeld Hessen, und LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.9.2013, L 7 BL 1/10, das ebenfalls einen Anspruch auf Landesblindengeld verneint). Ein genereller Ausschluss von Leistungen nach § 35a SGB VIII ist hingegen abzulehnen. Ein solcher Anspruch kann daher auch bei dem Personenkreis des § 1 AsylbLG bestehen (so zu Recht SG Hildesheim, Beschluss v. 30.8.2012, S 42 AY 140/12 ER). Ebenfalls gegen den Ausschluss von Leistungen der Jugendhilfe für den Personenkreis des § 1 AsylbLG: Bay LSG, Beschluss v. 21.1.2015, L 8 SO 316/14 B.