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Darüber hinaus trifft den Jugendhilfeträger nach Satz 2 auch die Pflicht, Betroffene auf die Information nach Satz 1 vorab hinzuweisen. Diese Pflicht zur Vorabinformation erfährt dort eine Ausnahme, wo diese Hinweise dem Kindeswohl zuwiderlaufen, weil damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen infrage gestellt wird.

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