Rz. 6

Für die Übernahme einer Amtsvormundschaft bzw. Amtspflegschaft eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 4. Dieser wiederum verweist in den darin genannten Fallkonstellationen auf die jeweiligen Zuständigkeitsregelungen, die sich nach den Abs. 1 bis 3 ergeben und knüpft die örtliche Zuständigkeit daran an. Das jeweils für die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a, die Inobhutnahme nach § 42 sowie für die Gewährung von Leistungen zuständige Jugendamt ist demzufolge auch für die Übernahme der Amtsvormundschaft oder Amtspflegschaft zuständig. Dies gilt auch für Fälle nach Abs. 2 Satz 3, wenn ein anderer Träger aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit übernimmt (OLG Celle, Beschluss v. 6.3.2018, 17 UF 16/18, Rz. 6 und 12 ff.). Damit soll ein Auseinanderklaffen der örtlichen Zuständigkeit für vorläufige Schutzmaßnahmen bzw. für Leistungen an unbegleitete ausländische Minderjährige einerseits und für die Führung der betreffenden Amtsvormundschaft bzw. der Amtspflegschaft andererseits vermieden werden. Das bedeutet, es ist und bleibt nur ein Jugendhilfeträger für die Regelung der Belange des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen zuständig. Das Familiengericht ist an die Zuständigkeitsregelungen des § 88a gebunden. Allenfalls im Ausnahmefall kann aus Gründen des Kindeswohls davon abgewichen werden (OLG Karlsruhe, Beschlüsse v. 16.6.2016, 5 WF 48/16, Rz. 7, und v. 22.12.2016, 5 WF 191/16, Rz. 17 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.1.2019, II-3 WF 124/18; OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 22.4.2020, 2 WF 97/20).

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