0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Sie wurde geändert mit Wirkung zum 1.1.2011 durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453). Hierdurch wurden die Überschrift sowie die Abs. 1 und 3 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

In der BT-Drs. 15/1514 S. 56 wurde zu dieser Vorschrift ausgeführt: "Die Vorschrift überträgt in Absatz 1 den bisherigen § 8 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ersetzt dabei in Angleichung an die Begrifflichkeit des § 11 Satz 1 des Ersten Buches den Begriff der ‚persönlichen Hilfe’ durch den Begriff ‚Dienstleistung’."

Abs. 2 überträgt im Wesentlichen den damaligen § 8 Abs. 2 BSHG, soweit dieser nicht in § 11 Abs. 5 Satz 1 eingegangen ist. Die Erweiterung der Dienstleistungen auf die Unterstützung schließt eine Lücke, die durch die frühere Einfügung des damaligen § 17 BSHG entstanden war. Abs. 3 enthält Klarstellungen zum Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistungen, die im Wesentlichen der Praxis entsprechen.

Im Entwurf des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuchs (BT-Drs. 17/3404 S. 29) war zunächst noch vorgesehen, in die Aufzählung in Abs. 1 als Nr. 3 die Leistungsform der Gutscheine mit aufzunehmen. Damit sollte der Einführung der Gutscheine für Bedarfe für Bildung und Teilhabe in § 34 Rechnung getragen werden, für deren Erbringung auch Gutscheine vorgesehen sind. Im Gesetzgebungsverfahren wurde diese Änderung jedoch wieder rückgängig gemacht (vgl. Dauber, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, Sozialgesetzbuch XII, Bd. 1, Stand: September 2011, § 10).

 

Rz. 2

Die Sozialhilfe beschränkte sich immer schon nicht lediglich auf die monatliche Auszahlung von Regelsätzen. Daneben hatte der Gesetzgeber gleichwertig andere Formen, wie die der persönlichen Hilfe und der Sachleistung, gestellt.

Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber bei der Integration des BSHG in das SGB beibehalten. Dabei wurden im Kern redaktionelle Veränderungen bzw. Anpassungen vorgenommen, die inhaltlich keine grundlegende Veränderung des bisherigen Systems beinhalten. So sind die in § 8 Abs. 2 BSHG noch enthaltenen Bestimmungen zur Beratung nunmehr in § 11 Abs. 5 SGB XII eingeflossen. Abs. 3 wurde neu in das SGB XII eingefügt, eine Vorgängervorschrift hierzu existiert nicht.

2 Rechtspraxis

2.1 Formen der Sozialhilfeleistungen

 

Rz. 3

Es werden grundsätzlich 3 Formen bzw. Varianten der Sozialhilfeleistung unterschieden: die Dienstleistung, die Geldleistung und die Sachleistung. Zum 1.1.2011 neu eingefügt wurde die Aufzählung der ansonsten gleich gebliebenen Leistungsformen in Abs. 1 unter Nr. 1 bis 3. Hieraus lässt sich allerdings keine Wertung ableiten (vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Aufl., § 10 Rz. 1). Aus Abs. 3 ergibt sich jedoch ein grundsätzlicher Vorrang der Geldleistung vor Gutscheinen und Sachleistungen. Welche Leistungsform im Einzelfall zu wählen ist, muss der Sozialhilfeträger nach durchgeführter Bedarfsermittlung unter Beachtung des § 9 Abs. 2 und 17 Abs. 2 entscheiden. Da es sich um eine reine Aufzählung der Leistungsformen handelt, folgt aus der Vorschrift selbst nicht schon ein Leistungsanspruch.

 

Rz. 4

Der Begriff der Dienstleistung hat die im BSHG gewählte Formulierung "persönliche Hilfe" ersetzt. Der Wortlaut wurde damit an § 11 SGB I angeglichen. Aus § 11 Satz 2 SGB I ergibt sich, dass die persönliche Hilfe zu den Dienstleistungen gehört. Dienstleistung meint die Hilfen, die weder Sach- noch Geldleistung sind (vgl. Roscher, in: SGB XII, Lehr- und Praxiskommentar, 9. Aufl. 2012, Rz. 3). Im Rahmen der Sozialhilfe bedeutet dies, dem Leistungsberechtigten bei seinen Fragen und Anliegen beratend und unterstützend zur Seite zu stehen, was sich unter anderem aus Abs. 2 ergibt. Danach handelt es sich bei der Beratung in Fragen der Sozialhilfe und der Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten ebenfalls um Dienstleistungen. Einen eigenen Leistungsanspruch, z. B. auf vorbeugende Schuldnerberatung, gibt § 10 Abs. 2 aber nicht. Er ist vielmehr im Kontext mit den konkret zu erbringenden Leistungen zu sehen (vgl. BSG, Urteil v. 13.7.2010, B 8 SO 14/09 R). Im SGB XII sind in den einzelnen Kapiteln zahlreiche weitere Vorschriften enthalten, die die Dienstleistung in Form der Beratung und Unterstützung betreffen. Beispielhaft seien hier die ärztliche Beratung in §§ 49, 51 und die Beratung im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen in § 68 Abs. 1 genannt. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz der in §§ 13 bis 15 SGB I geregelten Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten diese zusätzlich in das SGB XII aufgenommen hat, unterstreicht die überragende Bedeutung der Dienstleistung als Hilfeform im SGB XII. Dabei umfasst die Unterstützung auch die Beratung in allgemeinen Lebensfragen (Fi...

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