0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Die bisher in § 128 BSHG enthaltenen Regelungen wurden im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen. Durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) wurde die Vorschrift neu gefasst, wobei die Begriffe an den Sprachgebrauch des SGB XII angepasst und Anpassungen des Erhebungsumfangs an zwischenzeitliche Rechtsänderungen bzw. mit Zeitablauf weggefallene Erhebungskriterien vorgenommen wurden.
Abs. 1 Nr. 1b wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Art. 7 Nr. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) geändert. Der letzte Halbsatz des Abs. 4 wurde gestrichen mit Wirkung zum 1.1.2009 durch Art. 2d Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856). Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 2 wurden mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert und an die neue Systematik der Vorschriften angepasst durch Art. 3 Nr. 37a und b des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453).
Künftig ab 1.1.2015 wird Abs. 2 gestrichen und mehrere redaktionelle Änderungen vorgenommen durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. a bis d des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783). Dies steht im Zusammenhang mit der Einführung einer weiterentwickelten Bundesstatistik für das Vierte Kapitel SGB XII (BT-Drs. 17/10748 S. 12).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift orientiert sich an den Vorgaben in § 10 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz v. 22.1.1987 (BGBl. I S. 462). Danach werden Bundesstatistiken aufgrund von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Die Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind.
2 Rechtspraxis
2.1 Hilfeempfänger
Rz. 3
Wie bisher werden nach Abs. 1 Nr. 1 Hilfeempfänger erfasst, die nach Maßgabe des Dritten Kapitels Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat erhalten. Dazu gehören neben dem Regelbedarf auch die Bedarfe nach §§ 29 bis 35, 37 und 38, während Empfänger von Hilfen zur Deckung einmaliger Bedarfe (z. B. §§ 32, 35 oder § 30 Abs. 3) nicht erfasst werden. Die Differenzierung nach einmaligen und laufenden Leistungen hat das SGB XII aufgegeben.
2.2 Persönliche Merkmale
2.2.1 Hilfe zum Lebensunterhalt
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a werden Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, Stellung zum Haushaltsvorstand und die Art der Mehrbedarfszuschläge als Erhebungsmerkmale genannt. Das Merkmal "Migrationshintergrund" ist hinzugekommen. An dieser Stelle sollen Erkenntnisse darüber erhoben werden, ob Ausländer in Deutschland geboren und aufgewachsen oder zugewandert sind und ob deutsche Staatsangehörige z. B. als Spätaussiedler zugewandert sind. Daraus erhofft sich der Gesetzgeber Daten für die Analyse und Prognose sozialer und wirtschaftlicher Notlagen und deren Überwindung zu erhalten.
2.2.2 Leistungseinschränkungen
Rz. 5
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wurden die in der Vorgängernorm enthaltenen Merkmale gestrichen, die sich auf die Überwindung von Arbeitslosigkeit bezogen (Schul- oder Berufsbildungsabschluss, Beteiligung am Erwerbsleben); denn die Leistungen für diesen Personenkreis sind nunmehr im SGB II geregelt. Erfasst werden bei 15- bis 65-jährigen Leistungsempfängern jedoch Leistungseinschränkungen nach § 40. Die Anhebung der Altersgrenzen für die Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963 ist berücksichtigt.
2.2.3 Erwerbsminderung
Rz. 6
Der bisherige Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c wurde durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII v. 2.12.2006 gestrichen. Die Erhebungsmerkmale für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) werden nach Maßgabe von Abs. 1 Nr. 2 bestimmt.
2.2.4 Differenzierung nach Einkommensarten
Rz. 7
In Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c werden angerechnete Einkommen und Ansprüche nach ihrer Art differenziert erfasst. Künftig wird nicht nur die Gesamthöhe dieser Einkommen, sondern deren Höhe differenziert nach Einkommensarten erfasst. Hingegen werden Daten zur besonderen sozialen Situation des Hilfeempfängers in Zukunft nicht mehr erhoben; denn bisher hat lediglich ein Viertel der Hilfeempfänger dazu Angaben gemacht, so dass dieses Merkmal als nicht hinreichend aussagefähig angesehen wird. Zur "Gewährung der Hilfe als Vorleistung" werden Daten nicht mehr erhoben, weil diese Funktion der Hilfe zum Lebensunterhalt als Vorleistung vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB III und dem SGB VI künftig nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Der Zusatzbarbetrag nach § 133a ist ergänzend aufgeführt. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d enthält zusätzliche Erhebungsmerkmale für die Fälle der Änderung der Bezugsberechtigten oder der Beendigung der Leistungserbringun...