0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) erstmals in Kraft getreten. Sie hat in mehreren Fassungen im Zeitablauf unterschiedliche Übergangsregelungen enthalten. Die Fassung v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) enthielt Maßgaben des Einigungsvertrages zur Sozialhilfe. Angesichts der inzwischen bestehenden landesrechtlichen Regelungen in den neuen Bundesländern ist die Bedeutung der Übergangsregelung entfallen. Die Regelung wurden durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 für nicht mehr anwendbar erklärt. An deren Stelle trat in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 eine Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten, die bis zum 31.12.2012 galt. Ab 1.1.2013 sah das Zweite Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 1.10.2013 (BGBl. I S. 3733) eine Übergangsregelung für Nachweise von Bruttoausgaben nach § 46a und Einnahmen in den Jahren 2013 und 2014 vor, die bis zum 31.12.2016 Geltung hatte.

Mit Wirkung zum 1.1.2017 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) völlig neu gefasst und mit Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurde mit Wirkung zum 25.7.2017 ein redaktioneller Fehler in Abs. 4 korrigiert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ergänzt die in § 46a enthaltenen Regelungen und sieht die Erstattung des Barbetrages nach § 27b durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 vor für Leistungsempfänger nach dem 4. Kapitel (§§ 41 bis 46b), die zugleich nach dem 6. Kapitel (§§ 53 bis 66a) Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung erhalten. Bisher mussten Länder und Kommunen diese Kosten alleine tragen.

2 Rechtspraxis

2.1 Erstattung des Barbetrages nach § 27b durch den Bund

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 erstattet der Bund den Ländern im Zeitraum von 2017 bis 2019 den Barbetrag. Dabei handelt es sich um einen pauschalierten Ausgleich für Länder und Kommunen für ihnen an anderer Stelle entstehende Mehrausgaben. Bei den sich daraus ergebenden jährlichen Erstattungszahlungen des Bundes handelt es sich deshalb um abschließende Zahlungen für den jeweils zugrundeliegenden Zeitraum, nachträgliche Korrekturen der Höhe der Erstattungszahlungen erfolgen nicht. Die zeitliche Befristung der Erstattungsregelung auf die Jahre 2017 bis einschließlich 2019 ergibt sich daraus, dass mit der Trennung von Fachleistung (Eingliederungshilfeleistungen nach Teil 2 SGB IX) und Lebensunterhalt in den heutigen stationären Einrichtungen der Barbetrag bei Bezug von Eingliederungshilfeleistungen ab dem Jahr 2020 entfällt. Zusätzlich zur finanziellen Kompensation für die Verschiebung des genannten Mehrbedarfs sollen die Mehrkosten aus der ebenfalls zum 1.1.2017 vorgesehenen Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes (§ 59 SGB IX) von 26,00 EUR auf 52,00 EUR monatlich und der vorgesehenen Erhöhung des Vermögensfreibetrags im SGB XII von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 EUR von Bund und Ländern (einschließlich Kommunen) insgesamt jeweils zur Hälfte getragen werden. Weil der Bund die Mehrkosten für die Erhöhung des Schonvermögens in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII im Jahr 2017 Höhe von 30 Mio. EUR zu tragen hat, die Länder hingegen nur in Höhe von 10 Mio. EUR für die übrigen Leistungskapitel des SGB XII, wird die hälftige Verteilung der Mehrkosten auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) für die Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes zugunsten des Bundes um 10 Mio. EUR korrigiert. Der Bund erstattet deshalb im Jahr 2017 nicht die Hälfte der Mehrkosten von 84 Mio. EUR, also 42 Mio. EUR, sondern 32 Mio. EUR. Für die Mehrkosten für die Erhöhung des Vermögensfreibetrags erfolgt deshalb kein finanzieller Ausgleich. In den Folgejahren wird entsprechend verfahren (BT-Drs. 18/10523 S. 71 f.).

2.2 Mitteilung der Zahl der Leistungsberechtigten

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 erstattet der Bund für jeden Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in den Jahren 2017 bis 2019, dem ein Barbetrag gezahlt wird, weil er in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII enthält, monatlich einen Anteil von 14 % der Regelbedarfsstufe 1. Die für die Berechnung der vom Bund zu zahlenden Erstattung zugrunde zu legende Anzahl der Leistungsberechtigten regelt Abs. 2. Danach haben die Länder für die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 benannten 4 Meldezeiträume dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Anzahl der Leistungsberechtigen nach Abs. 1 für jeden ausführenden Träger, der in einem Monat mindestens für 15 Tage einen Barbetrag erhalten hat, mitzuteilen. Die Meldezeiträume umfassen in den Jahren 2018 und 2019 jeweils...

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