Rz. 3
Gemäß Abs. 1 gehören Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zukünftig in den Anwendungsbereich des SGB XII. Bis zur Neuregelung waren hilfebedürftige Menschen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG gemäß § 23 Abs. 3 vom Anwendungsbereich des SGB XII ausgeschlossen, weil sie anders als anerkannte hilfebedürftige Schutzberechtigte dauerhaft – also auch nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis – Anspruch auf Asylbewerberleistungen hatten. Durch die Neuregelungen im AsylbLG und im SGB XII wird nunmehr die Situation der Menschen im Anwendungsbereich des § 24 des AufenthG der der anerkannten hilfebedürftigen Schutzberechtigten angeglichen (BT-Drs. 20/1768 S. 30). Dies gilt auch für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben und denen eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt wurde. Dies betrifft vor allem Geflüchtete aus der Ukraine, die bisher nur Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG hatte. Damit wird der Beschluss (EU) 2022/382 des Rates der EU v. 4.3.2022 umgesetzt (vgl. Groth, jurisPR-SozR 13/2022 Anm. 1).
Rz. 4
Abs. 2 betrifft Personen, die sich bereits vor Eintritt der Gründe, die zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union v. 4.3.2022 geführt haben, in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, nunmehr aus den Gründen dieses Beschlusses nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren können und zunächst über eine andere als die in § 24 Abs. 1 AufenthG normierte Aufenthaltserlaubnis verfügt haben. Wenn diese Personen nun eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragen, erhalten sie eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AufenthG. Abs. 2 stellt klar, dass in diesem Fall auch die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AufenthG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Leistungsberechtigung begründen kann (BT-Drs. 20/1768 S. 30 f.).
Rz. 5
Abs. 3 stellt sicher, dass auch bei Personen, denen nach dem 24.2.2022 und vor dem 1.6.2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, vor der Leistungsgewährung eine Speicherung der Daten nach § 3 Abs. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ist bis zum 31.10.2022 nachzuholen. Abs. 5 beinhaltet eine parallele Änderung zu § 74 Abs. 5 SGB II und § 18 AsylbLG für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, für die eine befristete Weiterzahlung der Leistungen nach dem AsylbLG erforderlich ist.