Rz. 5
Die Vorschrift ist nur vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 4/09, fortgeführt durch Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) zu verstehen, in der das Gericht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG näher beschrieben und die daraus für den Gesetzgeber resultierenden Konsequenzen konkretisiert hat (vgl. zum Inhalt der Entscheidung zusammenfassend z. B. Wrackmeyer-Schoene, in: Grube/Wahrendorf/Flint, 8. Aufl. 2024, § 28 Rz. 1 ff.; Hess. LSG, Urteil v. 6.3.2019, L 4 SO 31/18, Rz. 27). Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag deckt, er muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen (4. Leitsatz des BVerfG-Urteils) sowie zur Ermittlung des Anspruchsumfangs alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen (3. Leitsatz des BVerfG-Urteils). Diesen Vorgaben wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung bzw. Änderung der §§ 27a bis 29 Rechnung tragen. Dementsprechend hat er Inhalte zur Abgrenzung des notwendigen Lebensunterhaltes, den Grundsatz der Gewährung von Regelsätzen sowie die abweichende Regelsatzfestsetzung aus den bis zum 31.12.2010 geltenden §§ 27, 28 übernommen und nach den Vorgaben des BVerfG weiterentwickelt (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 120).
Rz. 6
In Abs. 1 wird wie bis zum 31.12.2016 in § 27 Abs. 1 und 2 (vgl. Rz. 1) festgelegt, was unter notwendigem Lebensunterhalt i. S. d. SGB XII zu verstehen ist. Abs. 2 behält den zum 1.1.2011 neu eingeführten gesetzlichen Begriff des Regelbedarfs bei (vgl. hierzu Roscher, in: LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 27a Rz. 14). Abs. 3 enthält dann weitere Bestimmungen zu den Regelsätzen, die zur Deckung des Regelbedarfes gezahlt werden. Schließlich enthalten Abs. 4 und 5 verschiedene Regelungen zur abweichenden Bedarfsbemessung bzw. zur abweichenden Zahlung, die zum Teil nicht neu sind (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung). Insgesamt handelt es sich bei § 27a um die Kernvorschrift im Rahmen des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels, weil er alle wesentlichen Festlegungen und Grundsätze für die Leistungsbemessung enthält (zur Entwicklung ab dem 1.1.2017 vgl. Rz. 2 bzw. die Komm. der einzelnen Absätze).
Rz. 7
Ähnliche, aber deutlich anders strukturierte Regelungen für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die zum Teil nur an die Bestimmungen des SGB XII anknüpfen bzw. auf diese verweisen, enthalten die §§ 20 und 21 SGB II (vgl.. die Komm. dort; zu Einzelheiten vgl. Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 19.2.2021, § 27a Rz. 12 ff.).