Rz. 48
Die Regelbedarfsstufe 3 (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) bestimmte die Höhe des Regelbedarfs für eine erwachsene Person, die keinen eigenen Haushalt führt, weil sie im Haushalt anderer Personen lebt und die haushaltsgebundenen Kosten durch diese anderen Personen bereits abgedeckt sind. Gleiches galt für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung lebten. Der Anteil von 80 % stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der der Regelbedarfsstufe 2 zugrunde liegenden Aufteilung von 180 % auf zwei Erwachsene. Dem Anteil von 80 % lag keine spezielle Sonderauswertung der EVS 2008 zugrunde. Allerdings ließ sich nach Auffassung des Gesetzgebers aus den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben des Einpersonenhaushalts mit normativen Entscheidungen über die Zuordnung von haushaltsbedingten Verbrauchsausgaben der Wert von 80 % für eine zweite Person bestätigen (vgl. zum Ganzen BT-Drs. 17/3404 S. 130 und BT-Drs. 17/4095 S. 12). Die Einführung der Regelbedarfsstufe 3 war daher als unmittelbare Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. dazu BSG, Urteil v. 9.6.2011, B 8 SO 1/10 R Rz. 16, und Urteil v. 23.3.2010, B 8 SO 17/09 R Rz. 18) zur Haushaltsgemeinschaft zu verstehen (vgl. BT-Drs. 17/4095 S. 13; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 19.2.2021, § 27a Rz. 8 und 80).
Rz. 49
Wegen nicht ausreichender empirischer Grundlage und aufgrund von Disparitäten im Vergleich zum Recht des SGB II, die sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB II ergaben, wurde die Regelbedarfsstufe 3 in ihrer früheren Gestalt sehr kritisch gesehen und teilweise für verfassungswidrig gehalten (vgl. Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 19.2.2021, § 27a Rz. 79; Lenze, in: LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, Anh. § 28 § 8 RBEG Rz. 6; Greiser/Stölting, DVBl. 2012, 1353; Fürstenberg u. a., ASR Sonderheft SGB II, 2011, 68; vgl. auch diverse parlamentarische Anfragen: BT-Drs. 17/3807 S. 41, BT-Drs. 17/5016 S. 77 und 78, BT-Drs. 17/6658 S. 55). Die Rechtsprechung hatte hingegen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 (vgl. SG Aachen, Urteil v. 13.12.2011, S 20 SO 79/11; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.4.2011, L 20 SO 133/11 B ER) und ist durch das BVerfG bestätigt worden (Beschluss v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13, Rz. 100).
Rz. 50
Allerdings hat der Gesetzgeber die Regelbedarfsstufe 3 maßgeblich verändert. Seit dem 1.1.2017 gilt sie nur noch für erwachsene Personen, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt, die also in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RBEG). Damit wird dem durch das BTHG reformierten § 27b und der Rechtsprechung des BSG (Rz. 35) Rechnung getragen. Die bislang auch für weitere haushaltsangehörige erwachsene Personen anwendbare Regelbedarfsstufe 3 findet daher nur noch auf die erwachsenen Bewohner stationärer Einrichtungen Anwendung, deren Lebensunterhalt sich nach § 27b ergibt. Sie beträgt 80 % der Regelbedarfsstufe 1. In diesen Fällen werden weite Teile des Lebensunterhalts durch die Einrichtung erbracht bzw. fallen einzelne der Verbrauchsausgaben nicht an (vgl. die Komm. zu § 27b).