Rz. 84
Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist zunächst zum 1.1.2020 die Regelung zur abweichenden Regelsatzfestsetzung in § 27a Abs. 4 um Satz 4 ergänzt worden, der den Besonderheiten bei der Bedarfsdeckung in der Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 3 Rechnung tragen sollte (vgl. BT-Drs. 18/9984 S. 105 f.). Diese neue Wohnform für Leistungsberechtigte, die in einem persönlichen Wohnraum sowie zusätzlichen Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung leben und neben Leistungen nach dem Vierten Kapitel dort auch Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX erhalten, ist durch das BTHG zum 1.1.2020 eingeführt worden. Für diese Leistungsberechtigten gilt nach dem neu in § 8 Abs. 1 RBEG eingefügten Satz 2 in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend (Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). In der neuen Wohnform ergeben sich die Bedarfe für Unterkunft und Heizung dann nach § 42a Abs. 5 und 6 SGB XII (vgl. die dortige Komm.). Mit der für in der neuen Wohnform lebende Leistungsberechtigte entsprechend geltenden Regelbedarfsstufe 2 wird berücksichtigt, dass bei ihnen – anders als bei Leistungsberechtigten, deren Regelsatz sich nach Regelbedarfsstufe 1 ergibt – nicht alle Ausgaben aus dem sich nach Regelbedarfsstufe 2 ergebenden Regelsatz zu finanzieren sind, weil die Miete zusätzliche Kosten mitumfasst (z. B. kopfteilige Verteilung bestimmter Verbrauchskosten auf alle Bewohner, Anschaffungen von Inventar, von Gemeinschaftsküchen sowie Instandhaltung und Schönheitsreparaturen der Räumlichkeiten durch den Eigentümer, Vermieter bzw. Betreiber).
Rz. 85
Sofern Leistungsberechtigte in der neuen Wohnform die Kosten für Haushaltsstrom, für Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie für Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten nicht selbst aus den Regelbedarfen zu finanzieren haben, weil sie über die Miete mit abgedeckt werden, sah der neue Satz 4 in § 27a Abs. 4 den Ausschluss einer abweichenden Regelsatzfestsetzung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung in Bezug auf die in § 42a Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 genannten Kosten vor. Dadurch sollte verhindert werden, dass die fehlende Finanzierung aus den Regelbedarfen durch die niedrigere Regelbedarfsstufe 2 berücksichtigt wird und trotzdem die darauf entfallenden Verbrauchsausgaben noch einmal berücksichtigt werden, weil sie über eine abweichende Regelsatzfestsetzung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung vom Regelsatz abgezogen werden.
Rz. 86
Noch bevor die Neufassung am 1.1.2020 in Kraft treten konnte, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften Abs. 4 neu gefasst. Die ursprünglich für Satz 4 vorgesehene Regelung befindet sich nun in Satz 5.
Rz. 87
Zur Umsetzung des sich in Abs. 4 ergebenden Änderungsbedarfs bei gleichzeitiger Berücksichtigung der unterschiedlichen Inkrafttretenstermine der ursächlichen Änderungen in den §§ 34, 42a und 42b wurde Satz 4 neugefasst und beinhaltet den Ausschluss der abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Abs. 4 Satz 1 wegen des Wegfalls der Eigenbeteiligung bei den anzuerkennenden Bedarfen für die Schulbeförderung nach § 34 Abs. 4 und bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Tageseinrichtung oder Kindertagespflege nach § 34 Abs. 6.
Rz. 88
Diese Änderung erfolgte entsprechend dem Beschluss und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales v. 16.10.2019 (BT-Drs. 19/14129 S. 8 f.). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vorgeschlagen, den Ausschluss der abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 auch auf den Wegfall der Eigenanteile zu beziehen. Der Wegfall der Eigenanteile nach § 9 RBEG bei anzuerkennenden Bedarfen für die Schulbeförderung nach § 34 Abs. 4 und bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, nach § 34 Abs. 6 sowie bei einem anzuerkennenden Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 42b Abs. 2 ist in Art. 4 und 6 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) enthalten. Die Änderungen in § 34 Abs. 4 und 6 sind zum 1.7.2019 und die Änderung in § 42a Abs. 2 zum 1.1.2020 in Kraft getreten.
Rz. 89
Die in Satz 4 aufgenommene Regelung tauchte zwischenzeitlich in Satz 6 a. F. wortlautgleich erneut auf. Dieses Missgeschick hat der Gesetzgeber zum 1.7.2021 durch Streichung beseitigt.
Rz. 90
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