Rz. 28

Die Regelbedarfe sind nach Abs. 1 neu zu ermitteln, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen EVS vorliegen. Dies waren im Zeitpunkt der grundlegenden Änderung des § 28 zum 1.1.2011 die Ergebnisse der EVS 2008. Die nächste EVS ist im Jahre 2013 erhoben worden, wobei sich die Hoffnung auf eine Aktualisierung 2015 (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 26. EL II/2012, § 28 Rz. 41) bei Weitem nicht erfüllt haben. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen dürfte die für 2018 erstellte EVS erst 2022 zu gesetzgeberischen Anpassungen führen. In der Zwischenzeit findet lediglich eine Fortschreibung nach Maßgabe des § 28a statt (vgl. die dortige Komm.). Die Vorgabe, wann eine Neuermittlung vorzunehmen ist, entspricht im Grundsatz der des Abs. 3 Satz 5 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 121). Diesbezüglich wird kritisiert, dass das Gesetz keinen genauen Termin festlegt, zu dem die Regelbedarfe im Falle des Vorliegens der Ergebnisse einer neuen EVS zu ermitteln sind (vgl. Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 28 Rz. 26).

 

Rz. 29

Nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 51, BT-Drs. 18/9984 S. 23), der zuzustimmen ist, hat sich die EVS als Grundlage für die Regelbedarfsmessung als alternativlos erwiesen, weil sie als einzige Quelle valide Daten zur Konsumstruktur liefert. Die EVS wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt und stellt die einzige statistische Erhebung in Deutschland dar, die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben der Haushalte erfasst. Dazu werden in etwa fünfjährigen Abständen jeweils rund 0,2 % aller privaten Haushalte befragt. Bei der letzten EVS 2018, waren dies 80.762 Haushalte (EVS 2013: 79.287; EVS 2008: 77.648). Ein Vorteil der EVS gegenüber anderen Statistiken liegt in der über jeweils drei Monate fortlaufenden Aufzeichnung der Einnahmen und der Ausgaben durch die befragten Haushalte, was zu einem höheren Grad an Genauigkeit als bei retrospektiven Fragen oder bei einer Momentaufnahme nach dem Stichtagkonzept führt. Hinsichtlich der Exaktheit der Ausgaben- und Einkommenserfassung stellt die EVS die verlässlichste Datenquelle dar. Ausgaben und Einkommen können zudem nach deren Höhe differenziert ausgewertet werden.

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