Rz. 1

Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung durch Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 (vgl. Art. 14 Abs. 3 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten; Sätze 1 und 2 wurden durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) begrifflich angepasst. § 35a regelte in seiner damaligen Fassung die entsprechende Geltung einer nach §§ 22a bis 22c SGB II erlassenen Satzung (bzw. Verordnung) für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35. Zum 1.1.2023 ist die Vorschrift – abgesehen von redaktionellen Anpassungen – mit identischem Inhalt in § 35b überführt worden (vgl. Art. 5 Nr. 8 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes – Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022, BGBl. I S. 2328). Zugleich wurde § 35a durch Art. 5 Nr. 7 des Bürgergeld-Gesetzes zum 1.1.2023 inhaltlich neu gefasst.

Die Neufassung des § 35a beruht darauf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Karenzzeit von einem Jahr in § 35 durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1.1.2023 einige Regelungsgehalte aus § 35 herausgelöst und in den neuen § 35a aufgenommen hat. Zugleich wurde dies in § 35a mit einer Neuregelung (Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur) verbunden. Auf diese Weise sollen § 35 verschlankt und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung insgesamt übersichtlicher und strukturierter gestaltet werden (vgl. BT-Drs. 20/3873 S. 113, in der allerdings noch von einer im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen 2-jährigen Karenzzeit die Rede ist). Da § 35a mit den aus § 35 aufgenommenen Regelungsinhalten systematisch an den neu gefassten § 35 anschließen soll, wurde § 35a in seiner bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung zum 1.1.2023 zu § 35b (BT-Drs., a. a. O., S. 114).

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