Rz. 54

Von Abs. 3 erfasst sind nach seinem Wortlaut ausschließlich Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Hierzu gehören nicht nur die laufenden Bedarfe i. S. v. § 35 Abs. 1, sondern auch einmalige Leistungen wie beispielsweise Umzugskosten. Dafür spricht die Systematik des § 35a, der in Abs. 2 Satz 5 auch die Übernahme von u. a. Umzugskosten regelt.

Direktzahlungen für nicht von § 35 bzw. § 35a erfasste Bedarfe, also z. B. Haushaltsstrom, der vom Regelbedarf erfasst ist, lassen sich hingegen nicht auf Abs. 3 stützen. Eine entsprechende Anwendung scheidet mangels einer (planwidrigen) Regelungslücke aus.

Unberührt bleibt selbstverständlich die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Sozialhilfeträger, auch andere Leistungsbestandteile unmittelbar an einen Dritten abzuführen.

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