Rz. 3
Die Vorschrift verweist auf die Anlage zu § 28 sowie auf Vorschriften des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitt s des Dritten Kapitels und erklärt diese für "entsprechend" anwendbar. Dabei handelt es sich jeweils um Rechtsgrundverweisungen, sodass auf die Kommentierung zu diesen Vorschriften Bezug genommen werden kann. Aufgrund dieser Verweisungen kommt es zu einem Gleichlauf zwischen den vorrangigen Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel und den nachrangigen Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3). Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel müssen daher Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen und können nicht zwischen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt wählen (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 Rz. 17). Außerhalb stationärer oder teilstationärer Einrichtungen scheiden deshalb Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt neben Grundsicherungsleistungen in aller Regel aus (Dünn/Rüb, DRV 2004 S. 614, 617; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 Rz. 18; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 42 Rz. 13; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 3).
Aber selbst in Einrichtungen entspricht der notwendige Lebensunterhalt dem Umfang der Grundsicherungsleistungen nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3, wie aus der Neuregelung des § 27b Abs. 1 Satz 2 hervorgeht. Ein ergänzender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt kommt deshalb nur in stationären Einrichtungen und nur dann in Betracht, wenn der "weitere notwendige Lebensunterhalt" tatsächlich ungedeckt ist (Brühl/Schoch, LPK-SGB XII, § 42 Rz. 15; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 Rz. 18).
Zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt zählen nach § 27b Abs. 2 Satz 1 "insbesondere" Kleidung und ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Darüber hinaus kann sich ein Aufstockungsbedarf aus § 33 (Beiträge für die Vorsorge) und aus § 38 (Darlehen bei vorübergehender Notlage) ergeben. Diese Leistungen dürften für Grundsicherungsempfänger im Alter und bei Erwerbsminderung aber kaum relevant sein (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 42 Rz. 13; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 Rz. 18; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 3).
Die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel sind daher in aller Regel identisch, sofern nicht ausnahmsweise ergänzende Leistungen in stationären Einrichtungen nach § 27b Abs. 2 in Betracht kommen.
Die Grundsicherung kann nicht nach § 39 eingeschränkt werden (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 42 Rz. 14; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 42 Rz. 3). Dies folgt bereits aus dem abschließenden Charakter des Leistungskatalogs in § 42 und dem Umstand, dass Grundsicherungsempfängern krankheits- oder altersbedingt nicht mehr zugemutet werden kann, eine Berufstätigkeit aufzunehmen.
Verbüßt der Leistungsberechtigte eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt, scheiden Leistungen der Grundsicherung in aller Regel aus; denn den Grundsicherungsbedarf von Inhaftierten sichert die Justizverwaltung. Bleibt dennoch ein Bedarf ausnahmsweise ungedeckt, muss der Grundsicherungsträger Leistungen erbringen (vgl. BVerwG, Urteile v. 4.11.1976, V C 7/76, und v. 12.10.1993, 5 C 38/92; Brühl/Schoch, LPK-SGB XII, § 42 Rz. 15; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 42 Rz. 14).
Bei Haftstrafen von bis zu 18 Monaten können die Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anerkannt werden (vgl. OVG Berlin, Urteile v. 14.9.1978, VI B 11/77, und v. 10.6.1982, 6 B 132/80; Brühl/Schoch, a. a. O.).
2.1 Regelbedarf nach der Anlage zu § 28 (Nr. 1)
Rz. 4
Die Nr. 1, die bisher bereits die Bezugnahme auf § 28 enthielt, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert. Der Verweis auf die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII und die Regelungen zur Anwendbarkeit von Regelungen in § 27a und zur Nichtanwendbarkeit von Regelungen in § 29 wurden eingefügt. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10748 S. 14 f.) führt dazu aus: "Dadurch wird der Verweis auf die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII, auf deren Grundlage die Regelsätze zu zahlen sind, gegenüber der geltenden Fassung ergänzt. Durch den Verweis auf § 27a Absatz 3 wird klargestellt, dass monatliche Regelsätze zu zahlen sind und diese ein monatliches Budget darstellen. Der Verweis auf § 27a Absatz 4 Satz 1 stellt klar, dass im Einzelfall Regelsätze in Anwendung der Möglichkeit einer abweichenden Regelsatzfestsetzung gezahlt werden können. Durch die Verweisung auf § 27a Absatz 4 Satz 2 wird die Anwendbarkeit der anteiligen Zahlung des Regelsatzes ermöglicht, wenn der Anspruch nicht für einen ganzen Kalendermonat besteht. Regelsätze nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind ausschließlich auf der Grundlage der bundesweit geltenden Regelbedarfsstufen zu zahlen, deshalb ist die Möglichkeit der Festsetzung regionaler Regelsätze nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 für Regelsätze, die an Leistungsberechtigte nach dem Vier...