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Die Regelung ist mit Art. 4 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlages und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien Gesetzes – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) eingefügt worden. Sie trat zum 1.1.2020 in Kraft.

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