Rz. 5

Da Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nur eingeschränkte Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten und die Verhinderungspflege nicht in die abschließende Aufzählung in § 63 Abs. 2 aufgenommen wurde, erhalten nur Personen mit Pflegegrad 2 oder höher Leistungen der Verhinderungspflege. Besteht bei pflegebedürftigen Personen, die die Schwelle des Pflegegrades 2 nicht erreichen, ein entsprechender Bedarf an Verhinderungspflege, muss der Ersatz ggf. mittels des Entlastungsbetrags aus § 66 finanziert oder über andere Vorschriften – zu denken ist z. B. an §§ 70, 73 SGB XII – sichergestellt werden (vgl. Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 64c Rz. 10).

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