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Gegenüber der Kurzzeitpflege nach § 64h (als Form der stationären Pflege) ist die Verhinderungspflege (als Form der häuslichen Pflege) vorrangig. Nachrang besteht gegenüber der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Erhalten Pflegebedürftige Leistungen der Verhinderungspflege, kann das Pflegegeld gemäß § 63b Abs. 5 um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.

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