Rz. 3

Da auf § 64d sowohl in § 63 Abs. 1, als auch in Abs. 2 verwiesen wird, können die Pflegebedürftigen aller Pflegegrade grundsätzlich Pflegehilfsmittel beanspruchen. Obwohl bei Vorliegen von Pflegegrad 1 nach dem Gesetz nur eingeschränkte Leistungen erbracht werden, erhalten die Betroffenen über die Hilfe zur Pflege jedenfalls Pflegehilfsmittel. Da die Pflegehilfsmittel ausweislich § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aber eine Form der häuslichen Pflege sind, können sie auch nur bei häuslicher Pflege gewährt werden. Pflegehilfsmittel für Heimbewohner fallen nicht unter die Leistungen nach dem 7. Kapitel. Solche sind, wenn ein entsprechender Bedarf besteht, entweder vom Pflegeheim zu stellen, fallen gemäß § 33 SGB V in die Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers oder sind – nachrangig – im Rahmen der Hilfe zu Gesundheit zu gewähren (vgl. Meßling, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 64d Rz. 14).

Es bedarf ausweislich der Gesetzesbegründung keiner ärztlichen Verordnung für ein Pflegehilfsmittel (BT-Drs. 18/9518 S. 95).

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