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Soweit gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden (vgl. z. B. § 39c SGB V), gehen diese gemäß § 63b Abs. 1 den Leistungen nach § 64h vor. Die Kurzzeitpflege (als Form der stationären Pflege) ist gegenüber der Verhinderungspflege (als Form der häuslichen Pflege) nachrangig. Anspruch auf Pflegegeld nach § 64a besteht während der Kurzzeitpflege nicht. Dieses wird nur bei häuslicher Pflege gewährt.

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