Rz. 9

Der Lebensunterhalt umfasst nach § 27a Abs. 1 insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zählen dabei in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Nicht zu den Kosten des Lebensunterhalts gehören die Kosten der Betreuung und Pflege, die Kosten der ärztlich oder ärztlich verordneten Maßnahmen sowie die Kosten der pädagogischen und sozialen Betreuung inklusive arbeitstherapeutischer Maßnahmen (Wolf, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 92 Rz. 9).

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