Rz. 11
Auch wenn die Vorschrift dem Wortlaut nach nur auf § 203 BGB verweist, so gelten doch insgesamt die zivilrechtlichen Regeln zur Hemmung der Verjährung nach §§ 203 ff. BGB (ebenso: Schmitt, SGB VII, § 113 Rz. 6; Rapp, in: LPK-SGB VII, § 113 Rz. 3), insbesondere auch § 204 und § 209 BGB. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm und dem rein zivilrechtlichen Charakter des zugrunde liegenden Anspruchs nach §§ 110, 111. Der Anspruch der Sozialversicherungsträger nach §§ 110 und 111 ist zivilrechtlicher Natur. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 104ff. (absolut h. M.; Krasney, NZS 2004 S. 73 mit allen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur in Fn. 145). Er kann nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, sondern muss ggf. vor den Zivilgerichten eingeklagt werden (BGH, NJW 1968 S. 1429; Hillmann, in: JurisPK-SGB VII, § 110 Rz. 6; Schmitt, SGB VII, § 110 Rz. 4; Hauck/Nehls, SGB VII, § 110 Rz. 1). Dementsprechend muss sich die Verjährung des Anspruchs auch nach zivilrechtlichen Regeln richten. Der Verweis in der alten Fassung der Vorschrift auf die Verjährungsregeln des Deliktrechts muss als Verweis auf eine zu dieser Zeit besondere Verjährungsregel gewertet werden. Es war die kurze Verjährung und eine entsprechende Regel zum Beginn der Verjährung gewollt sowie die besondere Regel zur Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen (vergleiche zu den Motiven bei Brackmann/Krasney, SGB VII, § 113 Rz. 2). Neben den damaligen Sonderverweisen galten die allgemeinen Regeln der Verjährung des Zivilrechts. Die Schuldrechtsreform hat diese Regeln neu geordnet. Insbesondere ist die einstmals kurze Verjährung zur regelmäßigen Verjährung geworden (§ 195 BGB). Die Sonderregel des alten § 852 Abs. 2 BGB wurde zur allgemeinen Regel des § 203 BGB. Die Verweisungen mussten entsprechend geändert werden. An der darüber hinaus bestehenden Fortgeltung der allgemeinen Regeln sollte die Neufassung nichts ändern, auch wenn das alleinige Zitat des § 203 BGB insoweit irreführend ist.
2.3.1 Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen (§ 203 BGB)
Rz. 12
Gemäß § 203 BGB wird die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den zu leistenden Schadensersatz gehemmt. Der Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen (BGH, NJW 1983 S. 2076). Es genügt jeder Meinungsaustausch auch nur über Teile des Anspruchs, soweit nicht von vornherein erkennbar ist, dass eine Leistungspflicht abgelehnt wird (BGH, Urteil v. 28.11.1984, VIII ZR 240/83; Schmitt, SGB VII, § 113 Rz. 6; Hauck/Nehls, SGB VII, § 113 Rz. 10; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 113 Rz. 7). Die Hemmung endet mit dem Abbruch der Verhandlungen. Dafür bedarf es keines förmlichen Aktes. Es muss jedoch aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden können, dass die Verhandlungen nicht mehr weiter fortgesetzt werden sollen (Brackmann/Krasney, SGB VII, § 113 Rz. 9). Nur für die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB gilt, dass die Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende dieser Hemmung eintritt (sog. Ablaufhemmung, § 203 Satz 2 BGB). Das soll den Gläubiger schützen, der sich kurz vor Ablauf der Verjährung auf Verhandlungen einlässt (Prütting-Wegen-Weinreich/Kesseler, BGB, § 203 Rz. 5).
2.3.2 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB)
Rz. 13
§ 204 Abs. 1 BGB benennt die Tatbestände der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung. Gegenüber dem alten Recht stellt die Rechtsverfolgung keinen Unterbrechungstatbestand mehr dar. Die Verjährung beginnt also nicht neu, sondern wird nur für die Dauer der Hemmung verlängert (§ 209 BGB). Zu beachten ist zudem § 204 Abs. 2 BGB. Die Hemmung endet nach Abschluss des Verfahrens. Sollte aus dem Verfahren kein Vollstreckungstitel (30-jährige Verjährung nach § 197 BGB) hervorgegangen sein, läuft die Verjährungsfrist 6 Monate nach der Beendigung des Verfahrens weiter (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Betreiben die Parteien das Verfahren nicht, z. B. weil die Klage nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht begründet wird, endet die Hemmung 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung einer Partei oder des Gerichts (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB), auch wenn das Verfahren anhängig geblieben ist.
2.3.3 Wirkung der Hemmung (§ 209 BGB)
Rz. 14
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die Dauer der Hemmung in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird (§ 209 BGB). Eine zeitliche Höchstgrenze der Hemmung gibt es nicht (BGH, NJW 1990 S. 178). Bei der 30-jährigen Verjährung nach § 199 Abs. 2 BGB liegt auch bei einer Hemmung immer eine taggenaue Frist vor.