Rz. 12
Hierzu enthält Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift eine Aufzählung der Aufgaben der Unfallversicherungsträger, wobei aufgrund des geltenden Gesetzesvorbehalts von einer abschließenden Aufzählung auszugehen ist. Allerdings ist mit dem Katalog keine Einschränkung gegenüber der Vorschrift in § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X bezweckt, wonach das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 SGB I genannte Stellen zulässig ist, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, was auch für besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12 SGB X) gilt.
Rz. 13
Aus der Zielsetzung des Abs. 1 ergibt sich, dass die Vorschrift an dieser Stelle keine Aufgabenbegrenzung der Unfallversicherungsträger vornehmen will, sondern alle aktuellen Aufgaben der Träger erfassen will (Erstkommentierung des UVEG, 10/96, § 199 Rz. 2). In diesem Sinne werden auch in § 67 Abs. 2 SGB X die Aufgaben nach dem SGB i. S. der allgemeinen Vorschriften über den Datenschutz sehr weit definiert, nämlich als Aufgaben aufgrund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, als Aufgaben aufgrund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, als Aufgaben aufgrund von Rechtsvorschriften, die das SGB I und das SGB X für entsprechend anwendbar erklären, und schließlich auch als Aufgaben aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes und solche Aufgaben, soweit sie den in § 35 SGB I genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind.
Rz. 14
Das Ziel, die Aufgaben der Träger der Unfallversicherung umfassend abzudecken, zeigt sich auch beim Vergleich mit dem in § 1 wesentlich knapper formulierten Aufgabendreiklang Prävention, Rehabilitation und Entschädigung: Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
- mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
- nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und
- sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Genau genommen sind die im vorliegenden Katalog genannten "Aufgaben" teilweise bereits die Mittel, die der Erfüllung dieser 3 Hauptaufgaben der Unfallversicherungsträger dienen (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, Stand 6/07, § 199 Rz. 4).
Rz. 15
Generell ist zusätzlich zu den voranstehenden Fällen von der Zulässigkeit der Datennutzung in den Fällen auszugehen, wenn der Versicherte hierin ausdrücklich eingewilligt hat, § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Rz. 16
Im Ergebnis ergibt sich daher durch die Beschreibung der Aufgaben in § 199 Abs. 1 keinerlei Einschränkung, da im Zweifel alle Aufgaben abgedeckt sein sollen. Aus diesem Grund fällt etwa die Früherkennung von Berufskrankheiten unter die Aufgabe der Verhütung von Versicherungsfällen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Vorschrift (Erstkommentierung des UVEG, 10/96, § 199 Rz. 2; Franke, in: LPK SGB VII, 2. Aufl. 2007, § 199 Rz. 2).
Rz. 17
Zu beachten ist, dass Abs. 1 sich allein auf die Datenerhebung und Speicherung bezieht und die Zulässigkeit der nachfolgenden Verwendung von Daten (Bearbeitung, Verwertung, statistische Auswertung, Übermittlung usw.) nachfolgend gesondert geregelt wird.
2.4.1 Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus
Rz. 18
Dieses Verfahren betrifft sowohl die Zuständigkeit gegenüber dem Beschäftigungsunternehmen (§§ 121 ff., 136 ff.) als auch diejenige für einen bestimmten Versicherten bzw. für den Versicherungsfall eines bestimmten Versicherten (§§ 2 ff.; vgl. z. B. zur schwierigen Beurteilung sog. gemischter Tätigkeiten und der Bedeutung von Abgrenzung von Handlungszweck und Handlungsmotiv BSG, SozR 4-2700 § 135 Nr. 2, wonach die Beschäftigungsversicherung vorgeht, wenn eine Verrichtung sowohl als Beschäftigung als auch als Nothilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht).
2.4.2 Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen
Rz. 19
Das zentrale Dritte Kapitel beinhaltet die Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls, §§ 26 bis 103, mit den Kernaufgaben der Rehabilitation und Entschädigung. Durch die Einfügung des Zusatzes "einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2945) zum 1.1.2009 wurde die Klarstellung bewirkt, dass auch die in Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehende Überprüfung und Abrechnung der Leistungen zu den Aufgaben i. S. d. Achten Kapitels gehört. Diese Klarstellung war erforderlich, weil hier datenschutzrelevante Aufgaben angesprochen werden, die nicht mehr zwingend im Interesse des Versicherten erfolgen (wie z. B. die Überprüfung der Abrechnung von ärztlichen Leistungen, nachdem die Behandlung des Versicherten längst abgeschlossen ist).
Rz. 20
Das BSG hat entschieden, dass Unfallversicherungsträger berechtigt sind, für die Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbl...